1 Wo muss Einfache Agendaführung betrieben
werden?
Im Jahre 2005 gilt eine Nettoarbeitszeit (nach Abzug von 4
Wochen Ferien) von 1949 Stunden. Ihre Arbeitszeit ist grundsätzlich aufgeteilt
in 85% für Unterricht sowie dessen Vor- und Nachbereitung (Bereiche a
Unterricht, b Vor- und Nachbereitung). Diese Arbeit orientiert sich
an Ihrer Unterrichtsverpflichtung und wird in Vertrauensarbeitszeit
erbracht.
Die übrigen Ihnen per Berufsauftrag zugewiesenen Arbeiten erledigen Sie in den restlichen 15% (Bereiche c Teamarbeit, Schulentwicklung, Schulverwaltung; d Eltern- Schülerberatung, Klassenlehrerfunktion und e Weiterbildung).
Diese Arbeiten aus den Bereichen c,d,e belegen Sie mittels Einfacher Agendaführung.
2 Wie wird mein EAF-Anteil im Normalfall
berechnet?
Sie sind unter Alter 50 und unterrichten ein volles Pensum.
Ihre Jahresarbeitszeit von beispielsweise 1949 Stunden (nach Abzug von 4 Wochen
Ferien) teilt sich auf in 1657 Stunden Unterricht etc. (85% von 1949, Bereiche
a,b) und 292 Stunden (15% von 1949, Bereiche c,d,e).
So gehen Sie bei der Berechnung vor:
Schritt 1: Feststellung der Nettoarbeitszeit 100%: z.B. 1949 Std (bei 4 Wochen Ferien) Konkret ist mit den vom Personaldienst BKSD gelieferten Zahlen zu rechnen.
Schritt 2: Feststellung Ihres Anstellungsgrads in Prozenten: 100% oder z.B. 20/26 = 77%
Schritt 3: Berechnung von 85% ab und 15% cde von 1949 Stunden Das ergibt im Vollpensum 1657 Stunden für den Bereich ab und 292 Stunden für die Bereiche cde.
Schritt 4: Teilzeit: Berechnung der Anteile ab/cde gemäss Anstellungsgrad in Prozenten
Schritt 5: ab Alter 50: 5 Wochen Ferien:
Überlegung: Ihre Jahresarbeitszeit verringert sich um 42 Stunden, aber Ihre Unterrichtsverpflichtung bleibt gleich. Sie können am Unterricht (ab) also keinen Ferienanteil beziehen, sondern nur im Bereich cde. Für Ihren gleichbleibenden Unterricht muss Ihnen natürlich gleich viel Zeit zur Verfügung stehen wie vor Alter 50. Entsprechend reduziert sich Ihr cde-Anteil.
Rechnung: Anteil ab: 85% von 1949 Stunden: 1657 Stunden Arbeitsverpflichtung 1949-42=1907
Achtung Teilzeiter: Ferien sind pro rata Anstellungsgrad in Rechnung zu stellen.
cde-Anteil: Differenz 1907-1657=250 Stunden
Schritt 6: ab Alter 60: 6 Wochen Ferien ab-Anteil weiterhin 1657 Stunden Jahresarbeitzeit 1949-84= 1865 Stunden cde-Anteil 1865-1657= 208 Stunden
Schritt 7: ab Alter 55 "Altersentlastung" Der Anstellungsgrad bleibt erhalten Sie beziehen eine Unterrichtsentlastung von 2 Stunden Bei voller Unterrichtsverpflichtung wäre Ihr ab-Anteil 85% von 1949: 1657 Mit Unterrichtsreduktion z.B. 24/26 von 1657 Stunden: 1530 Stunden Ihre Jahresarbeitzeit (5. Ferienwoche) beträgt 1907 Ihr cde-Anteil beträgt 1907-1530 = 377 Stunden
Schritt 8: ab Alter 60 mit "Altersentlastung Der Anstellungsgrad bleibt erhalten. Sie beziehen 2 Stunden Unterrichtsreduktion. Bei voller Unterrichtsverpflichtung wäre Ihr ab-Anteil 85% von 1949: 1657 Mit Unterrichtsreduktion 24/26: 1530 Stunden Ihre Jahresarbeitszeit (5. und 6. Ferienwoche ) beträgt 1865 Stunden Ihr cde-Anteil beträgt 1865-1530 = 335 Stunden.
3 Wie wirkt sich eine Altersentlastung auf die
Berechnung von EAF aus?
Die bereits im Mai 2003 reduzierte
"Altersentlastung" ist nur noch eine Entlastung von Unterricht, aber keine
Reduktion der Jahresarbeitszeit mehr. Ausgeglichen wird das teilweise durch die
bewusste Inrechnungstellung der 5. und 6. Ferienwoche. Damit rechnen Sie in
diesen Schritten:
Ihr Pensum beträgt 26/26 und Sie beziehen eine 5. Ferienwoche sowie 2 Lektionen "Altersentlastung": Ihre Jahresarbeitszeit beträgt 1949-42=1907 Stunden. Für Ihren Unterricht von 24 Stunden stehen Ihnen damit 85% von 24/26 von 1949 Stunden zu: 1530 Stunden.
Ihre EAF Verpflichtung: 1907-1530: 377 Stunden EAF
4 Wie erfahre ich die effektiven
Nettoarbeitszeiten?
Diese werden jährlich für das Kalenderjahr vom
kantonalen Personalamt errechnet und publiziert. Diese Zahl wird Ihrer
Schulleitung vom Personaldienst BKSD mitgeteilt, und darauf stützen Sie Ihre
Berechnung: s. Antwort 2. Für Ihr erstes Semester (August-Januar) wenden Sie die
Zahl des laufenden Jahres an, für das 2. Semester (Februar-Juli) die Zahl des
Folgejahrs.
5 Was ist bei Einfacher Agendaführung zu
tun?
Sie beschaffen sich die beiden Verordnungen (Berufsauftrag und
Schulvergütungen), sobald diese vorliegen, berechnen Ihre EAF-Verpflichtung und
erstellen für sich ein persönliches Budget. Dabei setzen Sie die von der Schule
beanspruchten Aufwendungen (Konvente, Präsenzzeiten etc.) ein. Sie können das
Hilfsblatt der BKSD benutzen. Sie schätzen aufgrund Ihrer Erfahrung die weiteren
Aufwendungen ein.
Dieses Budget besprechen Sie mit der Schulleitung. Ziel ist es, das Budget am Ende des Schuljahres in etwa zu erreichen. Sie überprüfen den Stand deshalb periodisch. Auf Anfrage der Schulleitung erteilen Sie dieser Auskunft über die erbrachten Arbeitszeitleistungen. Sie reichen dazu weder ein Budget noch eine Abrechnung noch Belege oder Testate ein. Bei Bedarf kann eine Aufstellung auch schriftlich vorgelegt werden. In Ihre Agenda haben nur Sie Einblick. Ihre Schulleitung beurteilt Ihre Angaben auf Plausibilität und interessiert sich bei Bedarf näher für Ihre Angaben.
6 Wie wird die bisherige Klassenlehrerfunktion
berücksichtigt?
Seit 2001 war das die Klassenlehrerstunde. Diese fällt
mit der Pflichtstundenreduktion weg. Ihre Aufwendungen als Klassenlehrer
verrechnen Sie entweder per Aufwand oder per Pauschale von 4% der
Jahresarbeitszeit.
7 Wie lege ich mein persönliches EAF-Budget
an? Wie setze ich mich anhand meines EAF-Budgets mit meiner Schulleitung
auseinander? Wie funktioniert mein EAF-Nachweis?
In der Form sind Sie
frei. Der Einfachheit halber verwenden Sie das von der BKSD herausgegebene leere
Hilfsblatt. Berücksichtigen müssen Sie die Bereich c,d,e, wobei ausdrücklich
kein bestimmtes Verhältnis vorgegeben ist. Mit der Schulleitung können sie dazu
Vereinbarungen aushandeln. Sie trennen zwischen Unterrichtsvorbereitung und
Weiterbildung, sowie zwischen Weiterbildung und Hobby. Ausserdem achten Sie
darauf, dass Sie Arbeitszeit nicht doppelt verrechnen.
8 Wo finde ich neu die Rechtsgrundlagen für den
neuen Berufsauftrag?
- Die Verordnungen "Berufsautrag" und
"Schulvergütungen" (diese sind im Moment sozialpartnerschaftlich bereinigt, aber
vom Regierungsrat noch nicht in Kraft gesetzt)
- Das Dekret zum
Personalgesetz
- Das Personalgesetz und die Verordnung dazu
- Die
Richtlinien zum MAG der Lehrpersonen (diese sind noch in Bearbeitung) Alle
offiziellen Regelungsdokumente finden sich auf www.baselland.ch .
9 Was können Schulleitung bzw. Konvent
festlegen?
Grundsätzlich den Besuch von Konventen und Sitzungen, auch
für Teilzeitarbeitende sowie Präsenzzeiten gemäss Verordnung. Wird dabei die
EAF-Verpflichtung überschritten, kann gemäss Verordnung die Mehrarbeit aus dem Schulpool entschädigt oder im nächsten Jahr
gutgeschrieben werden.
10 Wie sind die Spezialfunktionen zu
entschädigen bzw. zu verrechnen?
Gemäss Tarif in der Verordnung
Schulvergütungen bzw. dort, wo der Schulpool nicht ausreicht, gemäss Aufwand im
EAF-Bereich. Damit sind die Aufwendungen korrekt entschädigt.
11 Was berechne ich bei ausserordentlichen
Arbeitzeitaufwendung, z.B. bei Exkursionen und Lagern?
Wir empfehlen
Ihnen zunächst pro Lager-/Exkursionstag auf die 8.4 Stunden Normalarbeitszeit
einen Aufschlag von 4 Stunden.
12 Können Schulfunktionen im EAF-Bereich
verrechnet werden?
Ja, wenn die Funktion nicht als Schulvergütung
abgegolten werden kann, in einigen Schulen z.B. Konventleitung.
13 Was ist mit "Tariflisten" für bestimmte
Tätigkeiten?
Ausserhalb der restriktiv vereinbarten innerschulischen
Pauschalen sollten Sie keine "Tariflisten" akzeptieren (z.B.: 1 Elterngespräch =
1 Stunde). Diese führen einfach dazu, dass Ihre Arbeit nicht mehr nach
tatsächlichem Aufwand berechnet wird.
14 Wie nutze ich das Formblatt der BKSD zur
Budgeterstellung?
Sie rechnen die EAF-Verpflichtung aus bzw. nach. Auf
dem Formblatt füllen Sie die Bereich c,d, und e nach Ihren Bedürfnissen
ein.
15 Was unternehme ich, wenn ich im Zusammenhang
mit EAF meine berechtigten Interessen beschädigt sehe?
EAF setzt ein
Aushandeln und eine gewisse Toleranz voraus. Dabei gehen Sie auch Kompromisse
ein und kompensieren gegebenenfalls. Werden Ihre Interessen massiv beschädigt
oder wird das System verletzt, wenden Sie sich an Ihren
Berufsverband.
16 Wie verhalte ich mich, wenn mein EAF-Budget
weit vor Ablauf des Schuljahres "voll" ist?
Durch regelmässige Prüfung
sorgen Sie dafür, dass Sie Ihr Budget einigermassen einhalten und vor allem in
der Lage sind, Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Schulbetrieb einzuhalten.
Liegen Sie weit neben dem Budget, haben Sie etwas falsch gemacht.
17 Kann ich meine Ferien ausserhalb der
Schulferien beziehen?
Nein.
18 Welche Einschränkungen gibt es
bei von der Schule beanspruchten Präsenzzeiten?
§ 9.4 der Verordnung
Arbeitszeit legt fest: Keine Präsenzen an Sonn- und Feiertragen sowie an den
weiteren bezahlten arbeitsfreien Tagen. Präsenzzeiten an Samstagen bei
5-Tage-Woche und abends nach 20 Uhr nur ausnahmsweise.
19 Ist die Agendaführung selber in
die Arbeitszeit eingeschlossen?
Ja. Dazu zählen ihre tägliche
Dokumentation ebenso wie die Gespräche, die Sie dazu mit Ihrer Schulleitung
führen.
20 Welchem Bereich sind die neuen
Aufwendungen zur Beurteilung (Administration, Besprechungen)
zuzuordnen?
In die 85% für den Komplex Unterricht ab ist eine
traditionelle Notengebung eingeschlossen. Notenkonvente, Elterngespräche und
neue Zeugnisadministration (Berichte, Aktennotizen, Archivierung,
Aktenvernichtung) gehören nach tatsächlichem Aufwand in den Bereich
c.
21 Wann fange ich mit meiner
EAF-Budgetierung an?
Nach der schulinternen Instruktion in der Karwoche
05 oder nach der "Schulnachrichten" vom Mai 05.
22 Wie verbindlich sind Formulare,
Tariflisten etc.?
Überhaupt nicht. Beachten müssen Sie nur die gemäss
Verordnung zustande gekommenen Präsenzzeiten bzw. Pauschalen Ihrer Schule. In
allen übrigen Bereichen berechnen Sie Ihren Aufwand in der Ihnen zweckmässig
erscheinenden Form. Entscheidend ist in jedem Fall der tatsächlich benötigte
Zeitaufwand.
23 Kann ich zu Präsenzen in den
Schulferien verpflichtet werden?
Ja. In dem in der Bildungsgesetzgebung
festgelegten Umfang. Solche Präsenzen müssen allerdings so frühzeitig und in
einer Portionierung angesetzt werden, dass eine zumutbare Ferienplanung möglich
bleibt.
24 Kann mich meine Schulleitung
auf bestimmte "Ferienwochen" innerhalb der Schulferien festlegen?
Nein.
Beanspruchungen in den Schuldferien sind in der Bildungsgesetzgebung geregelt.
Siehe auch Antwort 23. Innerhalb der Schulferien ist die Lehrperson frei, ihre
Ferienabwesenheiten zu platzieren. Diese Freiheit wird aufgewogen durch den
empfindlichen Nachteil, dass Lehrpersonen ihre Ferien immer in den überlaufenen
und teuersten Hochsaisons beziehen müssen.
25 Kann die Schulleitung vom
Lehrerschaftskonvent verpflichtet werden, sämtliche "EAF"- Abmachungen jeder
einzelnen Lehrkraft offen zu legen?
EAF-Abmachungen sind ein Thema zwischen Ihnen als SL und der
Lehrperson; Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeziehungen unterliegen arbeitgeberseitig
der Vertraulichkeit. Es braucht auch keine Offenlegung gegenüber dem AVS zu
Kontrollzwecken, da die SL gemäss Bildungsgesetz in diesem Bereich abschliessend
zuständig sind. Offen gelegt werden nur die ohnehin bekannten Konvents-, Präsenz
und Arbeitsgruppenverpflichtungen und eine allfällige Klassenlehrerpauschale,
der Rest muss der Vertraulichkeit unterliegen. Dem Arbeitnehmer steht es
freilich frei, alles zu erzählen, allerdings würden wir ihm davon
abraten.
26 Was macht eine SL, wenn
sie bei bestem Willen einfach nicht genug Arbeiten für den ganzen Lehrkörper
findet, um die 15% gerecht zu verteilen (vor allem im Bereich
c)?
Sollte es in den
Bereichen c und d zu wenig Arbeiten geben, kann zusätzlich in e Weiterbildung
investiert werden, bis die 15% erreicht sind. Dort ist eigentlich kein Ende der
Möglichkeiten.
27 Wie wird verhindert
werden, dass ausgesprochen gewissenhafte bzw. schüchterne Lehrpersonen in ihrer
Agendaführung, zumal in gewissen Fächern, einen permanenten Nachteil erleiden
gegenüber solchen, die man eher als "forsch" oder "cool" bezeichnen könnte
(gewissenlose Lehrkräfte gibt es ja wohl kaum)?
Zum einen gibt es einen Personalverband, der auf die
generellen Konditionen aufpasst und der bei Bedarf seinen Mitgliedern beistehen
wird. Dann muss aber auch vorausgesetzt werden können, dass Lehrpersonen bei
ihrem Anspruch an Lohn- und Sozialstatus einfach in der Lage sein müssen, sich
zur Arbeitsorganisation an ihrer Schule auf erwachsener Basis mit ihrer
Schulleitung auseinanderzusetzen.
28 Welche Über- bzw. Unterschreitungen der EAF-Verpflichtung sind möglich? Laut Auskunft Personaldienst sind das maximal 40 Stunden Unterschreitung und 80 Stunden Überschreitung pro Jahr. Diese sind im Folgejahr auszugleichen.
29 Was passiert, wenn bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Über- bzw. Unterschreitungen in der
EAF-Verpflichtung bestehen?
Laut Auskunft Personaldienst verfallen diese Stunden
beidseitig.
30 Bestehen für die 15% EAF
bestimmte Quoten bezüglich der Arbeitsfelder c,d,e?
Bisher nicht. Erwogen wird eine
Minimalquote für den Bereich e Weiterbildung.
31 Welchen Einfluss hat die
EAF-Verpflichtung auf eine bestehende Stundenbuchhaltung?
Keinen. Die Stundenbuchhaltung bezieht
sich auf die zu unterrichtenden Stunden. EAF berechnet sich anhand des
Anstellungsgrads und umfasst ausdrücklich den Anteil ausserhalb Unterricht und
Vor-/Nachbereitung.
32 Erstreckt sich die
Anrechenbarkeit auf den Präsidenten des Konvents oder auf die gesamte
Leitung?
Auf die Leitung.
Arbeiten aller in der in der Konventsleitung tätigen Lehrpersonen sind in EAF
gemäss Aufwand anrechenbar.
33 Was ist, wenn eine von
der Schule gesetzte Pauschale überschritten werden muss?
In jedem Fall gilt der tatsächlich
beanspruchte Arbeitszeitaufwand.
34 Wie steht es mit
dem Mehraufwand bei Maturprüfungen? Gehört
die Vorbereitung/Durchführung/Korrektur der Prüfungen zu den 85 % (Unterricht)
oder zu den 15 % (Weiterbildung)?
Die Durchführung von Maturprüfungen kann mit einem
erheblichen zeitlichen Mehraufwand verbunden sein. Bei wenigen Prüfungen wird
dieser Mehraufwand durch den Wegfall an Unterrichtszeit in den betreffenden
Klassen kompensiert, da die Maturprüfungen vor Weihnachten, d. h. vor
Semesterende, stattfinden.
Sind hingegen viele Prüfungen abzunehmen, reicht
diese zeitliche Kompensation nicht. Die Korrektur der schriftlichen Prüfungen
nimmt schon viel Zeit in Anspruch. Dazu kommen die mündlichen Prüfungen, die mit
einem Lesepensum von Dutzenden von Arbeitsstunden verbunden sein können. Dann
ist dieser Mehraufwand den 15 %, d. h. der Weiterbildung,
anzurechnen.
35 Läuft
der Zeitaufwand für den PC-Support auf die 15 % (EAF)? Praktisch alle
Lehrpersonen haben zu Hause einen PC, den sie vorwiegend für Arbeiten im
Zusammenhang mit dem Beruf einsetzen. Für die Datensicherung, Updates und
Problembehebung haben wir zu Hause kein Personal, das uns diese Dienstleistung
abnimmt. Da uns der Kanton auch keinen angemessenen Arbeitsplatz an der Schule
zur Verfügung stellt, sind wir gezwungen, unsere Vor- und Nachbereitung zu Hause
mit unserer eigenen Infrastruktur zu erledigen. Nebst dem Kostenfaktor
(höchstens beim steuerbaren Einkommen abzuziehen) bleibt da noch die Frage nach
der investierten Arbeitszeit.
Der LVB hat die Abgeltung der Investitionen für den privaten Arbeitsplatz
zu Hause zum Jahresthema erklärt und bei der Bildungsdirektion angemeldet.
Solange eine Anerkennung nicht geregelt ist, sollte der Anteil der beruflichen
Nutzung der privaten PC-Anlage abgeschätzt und die Wartung als Arbeitszeit
anteilsmässig in den EAF-Bereichen verrechnet werden können. Wird allfälliger
Widerstand von Schulleitungen dem LVB gemeldet, leitet das Wasser auf die Mühlen
unserer Absicht, dieses bisherige Tabu-Thema bewusst zu machen, zu bearbeiten
und einer Regelung zuzuführen.
36 Unsere Schulleitung verlangt das Erstellen
eines ersten EAF-Budgets innerhalb der nächsten drei Wochen. Welche Haltung
nimmt der LVB dazu ein?Empfehlenswert ist in jedem Fall ein
einvernehmliches Vorgehen von Schulleitung und Konvent. Zu warnen wäre vor
zeitlicher und inhaltlicher Stressproduktion.
Eine Budgeterstellung noch im
Monat April zuhanden des nächsten Schuljahres erachten wir als nicht notwendig.
Das anstehende Quartal ist ausreichend belastet mit den Vorgängen um den Abschluss des Schuljahres. Diverse Parameter
dürften zudem zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht definitiv absehbar sein. Der
LVB rät, die Zeit bis zu den Sommerferien zu nutzen, um Vereinbarungen zum
Vorgehen und zu allfälligen Pauschen und Präsenzzeiten zu treffen.
Gegebenenfalls kann auch das eine oder andere Probebudget vorgestellt und
ausdiskutiert werden. In den Instruktionsveranstaltungen zh der Schulleitungen
wurde eine Budgeterstellung, mit Besprechung mit der Schulleitung, zwischen
Sommer und Herbst empfohlen. Was tatsächlich an den einzelnen Schulen abläuft,
muss dem Spiel der Zusammenarbeit zwischen Schulleitung und Konvent überlassen
bleiben.
37 Das auf der Website des AVS publizierte EAF-Formular weist die Rubrik „Bezahlte Lektionen" aus. Sind dort auch meine Entlastungen vom Unterricht eingeschlossen?Klar nicht. Die EAF-Verpflichtung errechnet sich aus dem Unterrichtsanteil. Beispiel: Eine Lehrperson erteilt 24 Lektionen und hat 2 Stunden Entlastung für eine Spezialfunktion, zum Beispiel Stundenplan. Der EAF-Anteil beträgt somit 15% von 24 Stunden.
38 Kann ich Altersentlastung wählen oder
abwählen?Die „Altersentlastung" kann per Dekret erstmalig beim Eintritt
in die Altersberechtigung gewählt werden. Dann hat die Lehrperson Anspruch auf
die vorgesehenen zwei Stunden Entlastung vom
Unterricht. Laut Auskunft der Bildungsdirektion kann auch nur eine Stunde
Entlastung vom Unterricht gewählt werden.
Ein späterer Wechsel des
Altersentlastungsbezugs oder Nichtbezugs bedarf der Einwilligung der
Schulleitung. Eine Differenz zwischen BKSD und LVB besteht im Moment zur
Wahlmöglichkeit von Lehrpersonen, die bis Sommer 2005 bereits Altersentlastung
bezogen haben und gegebenenfalls wechseln möchten.
Die BKSD bestreitet diesen
Anspruch, da per Dekretsänderung 2005 gar keine Änderung eingetreten sei. Der
LVB vertritt die Ansicht, dass bereits mit der Dekretsänderung vom Mai 2003 die
vom LVB bestrittene materielle Änderung formal vollzogen worden ist. Da diese
nicht umgesetzt werden konnte, da kein Berufsauftrag vorlag, konnten Betroffene
von einer Wahlmöglichkeit damals nicht Gebrauch machen. Diese Möglichkeit ist
jetzt einzuräumen. Bis zur Klärung dieses Streitpunkts kann empfohlen werden, mit der Schulleitung den Versuch einer Einigung
auf eine allfällige Änderung zu unternehmen.
39 Im Rahmen von Teamteaching werden an unserer Schule zur Zeit in einigen Fachbereichen
fix im Stundenplan aufgeführte "Präsenzzeiten" festgelegt. Das heisst, es wird
von den einzelnen Teams verlangt, dass sie die SchülerInnen während 3 Lektionen
unterrichten, aber nur für 2.5 Lektionen bezahlt werden. Als Begründung erklärt
die Schulleitung, dass im Teamteaching ein verminderter Arbeitsaufwand für die
Lehrkräfte bestehe. Wie verträgt sich dieses Ansinnen mit dem neuen
Berufsauftrag?Mit dem
Berufsauftrag hat das rein gar nichts zu tun. Unterricht findet wie herkömmlich
1:1 statt, dafür sind 85% der Arbeitszeit reserviert und dafür braucht es keinen
Nachweis ausser der Erfüllung des Stundenplans. Teamteaching ist Unterricht mit
Vollbelastung wie Einzelunterricht, da Anwesenheit und Belastung für Vor- und
Nachbereitung gleichwertig sind. Das mögliche bisschen Einsparung an
Vorbereitung wird durch die unerlässlichen Absprachen und Abstimmungen zwischen
den Partner mehr als wettgemacht, die Sache wird tendenziell also eher
aufwändiger.
Wer Teamteaching anordnet, bezahlt zwei Lehrpersonen voll. Wer
das nicht möchte, lässt Teamteaching bleiben. Akzeptieren Sie Abzüge auf keinen
Fall. Uns ist keine Regelung bekannt, die solches zuliesse. Bei Bedarf nehmen
Sie als LVB-Mitglied den Verband in Anspruch.
Zur allfälligen "Umwidmung" von
EAF-Verpflichtung in Unterricht: Das ist nicht zulässig. Unterrichtskonten mit
allfälliger Stundenbuchhaltung werden getrennt vom EAF-Budget geführt. Die
Lektionenverpflichtung bestimmt den Anstellungsgrad und damit die
Jahresarbeitszeit, davon sind 85% Arbeitszeit für den Unterricht und 15% für
EAF-Verpflichtungen streng getrennt reserviert. Aus den 15% können keine
zusätzlichen Unterrichtsstunden fabriziert werden, auch nicht über solche
"Präsenzzeiten". Präsenzzeiten gemäss Berufsauftrag sind vereinbarte
Anwesenheiten zur gemeinsamen Erledigung von EAF-Verpflichtungen, aber sicher
nicht für Teil- oder Ganzeinsätze in Unterricht, und schon gar nicht schlechter
bezahlte.
40 An unserer Schule soll gestützt
auf §9 des Berufsauftrags (Präsenzzeit für gemeinschaftliche Aufgaben ausserhalb
des Unterrichts) folgende Neuerung eingeführt werden: Lehrkräfte sollen künftig
Schülerinnen und Schüler während eines fix im Stundenplan aufgeführten
"selbständigen Arbeitens" beaufsichtigen. Diese Beaufsichtigung (wöchentlich
während 75 Minuten) besteht aus: "Einstimmung" der Schülerschaft für den
Unterricht, immer wieder Material austeilen und Aufräumen am Schluss einer
Unterrichtsstunde, Aufträge klären (Hausaufgaben, Nacharbeiten etc.),
Sitzordnung anpassen und für Ruhe sorgen. Dieses "selbständige Arbeiten" soll
dann auch im Zeugnis ausgewiesen werden (mit dem Eintrag: Erfolgreiches
Absolvieren des Moduls "Selbständiges Arbeiten"). Gehören diese Bereiche nicht
zu jedem normalen Schulunterricht?
Die Lage ist völlig eindeutig. Was die Schulleitung da
vorhat, ist schlicht und ergreifend die Etablierung eines speziellen
Unterrichts. Dieser ist im Stundenplan auszuweisen und voll zu bezahlen. Auf
diesem Pensum berechnen sich dann die 15%, und die sind natürlich nicht wieder
in Unterricht umzuwidmen.
Präsenzzeiten sind mit dem Kollegium vereinbarte
Zeiten, in denen die Lehrpersonen gemeinsam anwesend sind, damit bestimmte
Tätigkeiten absolviert werden können, z.B. Konvente, Teamsitzungen,
Fachschaftsarbeiten - vom Unterricht, in welcher Form auch immer - ist das
völlig zu trennen.
41 Wie berechne ich die EAF-Zeit für Lager, Schulreisen und Schulanlässe? Eine Lektion entspricht inkl. Vor- und Nachbereitungszeit auf der Sekundarstufe I rund 1,6 Arbeitsstunden. (Berechnung: 1664 h: 40 x Pflichtstundenzahl 26). Die im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen werden also mit 1,6 multipliziert. Die Differenz zur effektiv geleisteten Arbeitszeit wird unter EAF Bereich C abgerechnet. Gemäss Reglement dürfen pro Tag höchstens 12,4 Stunden angerechnet werden.
Beispiel: Die Lehrperson geht als Begleitung auf eine Schulreise mit (07.30 - 20.30 Uhr). An diesem Tag hätte sie 4 Lektionen. Berechnung 12,4 minus 4x1,6 gleich 6. Diese 6 Stunden sind unter EAF aufzuführen.
42 Wann sind Pauschalen zulässig?
Wie wird abgerechnet?
§ 2
Reglement über den Berufsauftrag .......: 1 Ist der Arbeitsbereich detailliert
umschrieben, kann eine Arbeitszeitpauschale vereinbart werden. Bei
Arbeitszeitpauschalen ist keine Zeiterfassung zu führen. Massgeblich ist die
effektiv erbrachte Arbeitszeit. Der letzte Satz ist entscheidend. Der LVB
empfiehlt deshalb, auch im Falle von Pauschalen die effektiv erbrachte Zeit
aufzuschreiben. Übersteigen die effektiven Aufwendungen die
Arbeitszeitpauschale, kann die effektiv erbrachte Arbeitszeit geltend gemacht
werden! Pauschalen sind also reine Budgetierungsannahmen und nicht verbindliche
Zeitgefässe, in denen eine Arbeit erbracht werden muss. Sollte das dennoch von
Ihrer Schulleitung anders angeordnet worden sein, wäre das rechtswidrig. Dann
wenden Sie sich an den LVB. Pauschalen machen als fest zu übernehmende Ansätze
dort Sinn, wo ein Zeitaufwand für alle Lehrpersonen gleich ist, z. B. bei
Konventen und Sitzungen.
43 Alle Angestellten des Kantons
BL haben Anspruch auf bezahlte Pausen - weshalb nicht auch die
Lehrpersonen?
Die
kantonale Verordnung zur Arbeitszeit (SGS 153.11), welche pro 4 Arbeitsstunden
10 Min. Pause einräumt, gilt nicht für die Lehrpersonen. In den
Unterrichtsberufen herr-schen spezielle Bedingungen, welche in der Verordnung
über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit der Lehrpersonen (SGS 646.40)
abgebildet werden. Eine erteilte Lektion gilt dabei - mit Pausen- und
Bereitstellungsbetrieb - als eine Stunde. Dadurch werden sowohl verschiedene
Aufwendungen zu den Randzeiten des Unterrichts als auch die Pausen mit
eingerechnet, welche teilweise der Betreuung/Beratung von Schülerinnen und
Schülern, der Schulorganisation und der persönlichen Erholung
dienen.
44 Ich habe mein Pensum auf 50%
reduziert und teile mit meinem Partner die Zeit der Kinderbetreuung. Muss ich an
allen Tagen für Sitzungen und Schulentwicklungsaufgaben zur Verfügung
stehen?
In dieser Frage
sind nur die äussersten Eckwerte geklärt. Eine Lehrperson kann sich nicht darauf
berufen, nur während der im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen präsent zu sein,
weil eben der Berufsauftrag 15% der Arbeitszeit den Bereichen c, d und e
zuordnet. Genau so klar ist aber auch, dass jemand mit einem Teilzeitvertrag
nicht an 10 Halbtagen verfügbar sein muss. Neben Elternpflichten gibt es auch
Verpflichtungen bei einem anderen Arbeitgeber, welche erfüllt werden müssen.
Darum arbeitet man ja mit einem Teilzeitvertrag. Schulleitung und Lehrperson
müssen sich auf Lösungen einigen, welche die Bedürfnisse beider Parteien
möglichst gerecht abdecken. Eine Voraussetzung für die Planbarkeit ist, dass
Termine langfristig ausgehandelt werden.
45 Auf meiner Ferienreise im
Sommer habe ich diverse Museen besichtigt, an Führungen teilgenommen und
Exkursionen durchgeführt. Dabei habe ich Erkenntnisse gewonnen, die in meinen
Geografie-Unterricht einfliessen. Wie kann ich diese Einsätze in meine EAF
einbauen?
Sie befinden
sich hier im Schnittbereich privates Hobby/Weiterbildung, zu dem Sie sich mit
Ihrer Schulleitung auseinandersetzen müssen. Dabei kann sich eine interessante
Diskussion um die Bedeutsamkeit des Weiterbildungsinhalts und um die
Anrechenbarkeit ergeben, ganz oder teilweise:
- Dokumentieren Sie
sich.
- Melden Sie uns das Resultat Ihrer Auseinandersetzung.
46 Für welche Bereiche kann die
Schulleitung Pauschalen festlegen?
Das Reglement sagt: "Ist der Arbeitsbereich detailliert umschrieben,
kann eine Arbeitszeitpauschale vereinbart werden." S. Frage 42. Vereinbart
heisst: Es soll ein Einvernehmen mit dem Konvent gesucht werden. Wo dieser
Versuch gar nicht erst unternommen wurde, liegt ein Verfahrensfehler vor. Wenden
Sie sich an den LVB.
47 Wie kann man sich gegen solche
Pauschalen wehren, vor allem, wenn sie zu niedrig erscheinen?
Wehren kann man sich dadurch, indem man
zur Tätigkeit exakt Einfache Agendaführung macht und bei der
Abschlussbesprechung den tatsächlichen Aufwand anmeldet. Reglement 2.1:
Massgeblich ist die effektiv erbrachte Arbeitszeit, Pauschale hin oder her. Ist
Ihre Darlegung plausibel und wird sie dennoch nicht akzeptiert, wenden Sie sich
an den LVB.
48 In welchem Ausmass kann die
Schulleitung bestimmen, wie die 15% auf die Bereiche C, D und E verteilt
werden?
Eingehalten
werden müssen die mindestens 2% für die Weiterbildung, der Rest ist frei
verhandelbar. Am Ende hat natürlich die Schulleitung das Sagen, aber auch hier
tun beide Seiten gut daran, ein Einvernehmen zu suchen. Ob das gelingt, ist eine
Frage des Betriebsklimas und der Vernunft der Beteiligten.
49 Ist es üblich, dass Vorschläge
in den Bereichen C-E immer auch von Fachgruppen abgesegnet werden
müssen?
Die Aushandlung
von C-E ist eine direkte Sache zwischen der einzelnen Lehrperson und der
Schulleitung. Je nach Schulkultur können in einvernehmliche Lösungen auch
Anliegen von Fachgruppen mit einbezogen werden.
50 Kann die Schulleitung für
solche Arbeiten im Voraus verbindliche Stundenbudgets
verlangen?
Verlangen kann
sie schon, aber sie wären unerheblich. Das Prinzip beruht klar auf der effektiv
benötigten Arbeitszeit, soweit diese plausibel dargelegt werden kann. Es gibt
keinen Fliessbandtakt. S. auch Frage 42.
51 Ist es im Sinne des
Berufsauftrags, wenn Arbeiten, die früher bezahlt wurden, nun über die 15%
abgewickelt werden?
Das
ist möglich. Mit der Verrechnung in den 15% ist die Arbeit einwandfrei bezahlt.
Unterhalten muss man sich über den Ansatz der Verrechnung. Auch hier gilt das
Prinzip des tatsächlichen Aufwands.
52 Gibt es Tätigkeiten, die der
Lehrer als unangemessen ablehnen kann?
Sicher gibt es die. Das sind in erster Linie
Abwartfunktionen, Betreuungen in Aufgabenhilfe oder Mittagstisch sowie
Aufsichtsfunktionen ausserhalb des eigentlichen Unterrichtsbetriebs. Daneben
gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die im Einzelnen zu diskutieren wären. Wir
sind gespannt, wer dabei auf welche Ideen kommt. Melden Sie uns, was Ihnen
merkwürdig vorkommt.
53 Wie kann man verhindern, dass
Extra-Leistungen dem 85%-Bereich zugeschlagen werden?
Die Sicherung des Unterrichtsbereichs mit
Vor- und Nachbereitung war die am intensivsten diskutierte Materie in der
Arbeitsgruppe zur Unternehmung "Berufsauftrag". Dem LVB ging es darum, dass
Raubbau am Unterricht verhindert würde. Das ist unterdessen einwandfrei geklärt:
Im Unterrichtsanteil ist nichts zu holen. Andererseits ist die Lehrperson
verpflichtet, die 85 % in Vertrauensarbeitszeit auch zu bringen. Wird dennoch
Ihr Unterrichtsbereich angetastet, melden Sie es dem LVB. Auf den Versuch warten
wir nur.

