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FAQs zum Berufsauftrag


1 Wo muss Einfache Agendaführung betrieben werden? 
Im Jahre 2005 gilt eine Nettoarbeitszeit (nach Abzug von 4 Wochen Ferien) von 1949 Stunden. Ihre Arbeitszeit ist grundsätzlich aufgeteilt in 85% für Unterricht sowie dessen Vor- und Nachbereitung (Bereiche a Unterricht, b Vor- und Nachbereitung). Diese Arbeit orientiert sich an Ihrer Unterrichtsverpflichtung und wird in Vertrauensarbeitszeit erbracht.

Die übrigen Ihnen per Berufsauftrag zugewiesenen Arbeiten erledigen Sie in den restlichen 15% (Bereiche c Teamarbeit, Schulentwicklung, Schulverwaltung; d Eltern- Schülerberatung, Klassenlehrerfunktion und e Weiterbildung).

Diese Arbeiten aus den Bereichen c,d,e belegen Sie mittels Einfacher Agendaführung.


2 Wie wird mein EAF-Anteil im Normalfall berechnet? 
Sie sind unter Alter 50 und unterrichten ein volles Pensum. Ihre Jahresarbeitszeit von beispielsweise 1949 Stunden (nach Abzug von 4 Wochen Ferien) teilt sich auf in 1657 Stunden Unterricht etc. (85% von 1949, Bereiche a,b) und 292 Stunden (15% von 1949, Bereiche c,d,e).

So gehen Sie bei der Berechnung vor:

Schritt 1: Feststellung der Nettoarbeitszeit 100%: z.B. 1949 Std (bei 4 Wochen Ferien) Konkret ist mit den vom Personaldienst BKSD gelieferten Zahlen zu rechnen.

Schritt 2: Feststellung Ihres Anstellungsgrads in Prozenten: 100% oder z.B. 20/26 = 77%

Schritt 3: Berechnung von 85% ab und 15% cde von 1949 Stunden Das ergibt im Vollpensum 1657 Stunden für den Bereich ab und 292 Stunden für die Bereiche cde.

Schritt 4: Teilzeit: Berechnung der Anteile ab/cde gemäss Anstellungsgrad in Prozenten

Schritt 5: ab Alter 50: 5 Wochen Ferien:

Überlegung: Ihre Jahresarbeitszeit verringert sich um 42 Stunden, aber Ihre Unterrichtsverpflichtung bleibt gleich. Sie können am Unterricht (ab) also keinen Ferienanteil beziehen, sondern nur im Bereich cde. Für Ihren gleichbleibenden Unterricht muss Ihnen natürlich gleich viel Zeit zur Verfügung stehen wie vor Alter 50. Entsprechend reduziert sich Ihr cde-Anteil.

Rechnung: Anteil ab: 85% von 1949 Stunden: 1657 Stunden Arbeitsverpflichtung 1949-42=1907

Achtung Teilzeiter: Ferien sind pro rata Anstellungsgrad in Rechnung zu stellen.

cde-Anteil: Differenz 1907-1657=250 Stunden

Schritt 6: ab Alter 60: 6 Wochen Ferien ab-Anteil weiterhin 1657 Stunden Jahresarbeitzeit 1949-84= 1865 Stunden cde-Anteil 1865-1657= 208 Stunden

Schritt 7: ab Alter 55 "Altersentlastung" Der Anstellungsgrad bleibt erhalten Sie beziehen eine Unterrichtsentlastung von 2 Stunden Bei voller Unterrichtsverpflichtung wäre Ihr ab-Anteil 85% von 1949: 1657 Mit Unterrichtsreduktion z.B. 24/26 von 1657 Stunden: 1530 Stunden Ihre Jahresarbeitzeit (5. Ferienwoche) beträgt 1907 Ihr cde-Anteil beträgt 1907-1530 = 377 Stunden

Schritt 8: ab Alter 60 mit "Altersentlastung Der Anstellungsgrad bleibt erhalten. Sie beziehen 2 Stunden Unterrichtsreduktion. Bei voller Unterrichtsverpflichtung wäre Ihr ab-Anteil 85% von 1949: 1657 Mit Unterrichtsreduktion 24/26: 1530 Stunden Ihre Jahresarbeitszeit (5. und 6. Ferienwoche ) beträgt 1865 Stunden Ihr cde-Anteil beträgt 1865-1530 = 335 Stunden.


3 Wie wirkt sich eine Altersentlastung auf die Berechnung von EAF aus? 
Die bereits im Mai 2003 reduzierte "Altersentlastung" ist nur noch eine Entlastung von Unterricht, aber keine Reduktion der Jahresarbeitszeit mehr. Ausgeglichen wird das teilweise durch die bewusste Inrechnungstellung der 5. und 6. Ferienwoche. Damit rechnen Sie in diesen Schritten:

Ihr Pensum beträgt 26/26 und Sie beziehen eine 5. Ferienwoche sowie 2 Lektionen "Altersentlastung": Ihre Jahresarbeitszeit beträgt 1949-42=1907 Stunden. Für Ihren Unterricht von 24 Stunden stehen Ihnen damit 85% von 24/26 von 1949 Stunden zu: 1530 Stunden.

Ihre EAF Verpflichtung: 1907-1530: 377 Stunden EAF


4 Wie erfahre ich die effektiven Nettoarbeitszeiten? 
Diese werden jährlich für das Kalenderjahr vom kantonalen Personalamt errechnet und publiziert. Diese Zahl wird Ihrer Schulleitung vom Personaldienst BKSD mitgeteilt, und darauf stützen Sie Ihre Berechnung: s. Antwort 2. Für Ihr erstes Semester (August-Januar) wenden Sie die Zahl des laufenden Jahres an, für das 2. Semester (Februar-Juli) die Zahl des Folgejahrs.


5 Was ist bei Einfacher Agendaführung zu tun? 
Sie beschaffen sich die beiden Verordnungen (Berufsauftrag und Schulvergütungen), sobald diese vorliegen, berechnen Ihre EAF-Verpflichtung und erstellen für sich ein persönliches Budget. Dabei setzen Sie die von der Schule beanspruchten Aufwendungen (Konvente, Präsenzzeiten etc.) ein. Sie können das Hilfsblatt der BKSD benutzen. Sie schätzen aufgrund Ihrer Erfahrung die weiteren Aufwendungen ein.

Dieses Budget besprechen Sie mit der Schulleitung. Ziel ist es, das Budget am Ende des Schuljahres in etwa zu erreichen. Sie überprüfen den Stand deshalb periodisch. Auf Anfrage der Schulleitung erteilen Sie dieser Auskunft über die erbrachten Arbeitszeitleistungen. Sie reichen dazu weder ein Budget noch eine Abrechnung noch Belege oder Testate ein. Bei Bedarf kann eine Aufstellung auch schriftlich vorgelegt werden. In Ihre Agenda haben nur Sie Einblick. Ihre Schulleitung beurteilt Ihre Angaben auf Plausibilität und interessiert sich bei Bedarf näher für Ihre Angaben.


6 Wie wird die bisherige Klassenlehrerfunktion berücksichtigt? 
Seit 2001 war das die Klassenlehrerstunde. Diese fällt mit der Pflichtstundenreduktion weg. Ihre Aufwendungen als Klassenlehrer verrechnen Sie entweder per Aufwand oder per Pauschale von 4% der Jahresarbeitszeit.


7 Wie lege ich mein persönliches EAF-Budget an? Wie setze ich mich anhand meines EAF-Budgets mit meiner Schulleitung auseinander? Wie funktioniert mein EAF-Nachweis?
In der Form sind Sie frei. Der Einfachheit halber verwenden Sie das von der BKSD herausgegebene leere Hilfsblatt. Berücksichtigen müssen Sie die Bereich c,d,e, wobei ausdrücklich kein bestimmtes Verhältnis vorgegeben ist. Mit der Schulleitung können sie dazu Vereinbarungen aushandeln. Sie trennen zwischen Unterrichtsvorbereitung und Weiterbildung, sowie zwischen Weiterbildung und Hobby. Ausserdem achten Sie darauf, dass Sie Arbeitszeit nicht doppelt verrechnen.


8 Wo finde ich neu die Rechtsgrundlagen für den neuen Berufsauftrag? 
- Die Verordnungen "Berufsautrag" und "Schulvergütungen" (diese sind im Moment sozialpartnerschaftlich bereinigt, aber vom Regierungsrat noch nicht in Kraft gesetzt) 
- Das Dekret zum Personalgesetz 
- Das Personalgesetz und die Verordnung dazu 
- Die Richtlinien zum MAG der Lehrpersonen (diese sind noch in Bearbeitung) Alle offiziellen Regelungsdokumente finden sich auf www.baselland.ch .


9 Was können Schulleitung bzw. Konvent festlegen? 
Grundsätzlich den Besuch von Konventen und Sitzungen, auch für Teilzeitarbeitende sowie Präsenzzeiten gemäss Verordnung. Wird dabei die EAF-Verpflichtung überschritten, kann gemäss Verordnung die Mehrarbeit aus dem Schulpool entschädigt oder im nächsten Jahr gutgeschrieben werden.


10 Wie sind die Spezialfunktionen zu entschädigen bzw. zu verrechnen? 
Gemäss Tarif in der Verordnung Schulvergütungen bzw. dort, wo der Schulpool nicht ausreicht, gemäss Aufwand im EAF-Bereich. Damit sind die Aufwendungen korrekt entschädigt.


11 Was berechne ich bei ausserordentlichen Arbeitzeitaufwendung, z.B. bei Exkursionen und Lagern? 
Wir empfehlen Ihnen zunächst pro Lager-/Exkursionstag auf die 8.4 Stunden Normalarbeitszeit einen Aufschlag von 4 Stunden.


12 Können Schulfunktionen im EAF-Bereich verrechnet werden? 
Ja, wenn die Funktion nicht als Schulvergütung abgegolten werden kann, in einigen Schulen z.B. Konventleitung.


13 Was ist mit "Tariflisten" für bestimmte Tätigkeiten? 
Ausserhalb der restriktiv vereinbarten innerschulischen Pauschalen sollten Sie keine "Tariflisten" akzeptieren (z.B.: 1 Elterngespräch = 1 Stunde). Diese führen einfach dazu, dass Ihre Arbeit nicht mehr nach tatsächlichem Aufwand berechnet wird.


14 Wie nutze ich das Formblatt der BKSD zur Budgeterstellung? 
Sie rechnen die EAF-Verpflichtung aus bzw. nach. Auf dem Formblatt füllen Sie die Bereich c,d, und e nach Ihren Bedürfnissen ein.


15 Was unternehme ich, wenn ich im Zusammenhang mit EAF meine berechtigten Interessen beschädigt sehe? 
EAF setzt ein Aushandeln und eine gewisse Toleranz voraus. Dabei gehen Sie auch Kompromisse ein und kompensieren gegebenenfalls. Werden Ihre Interessen massiv beschädigt oder wird das System verletzt, wenden Sie sich an Ihren Berufsverband.


16 Wie verhalte ich mich, wenn mein EAF-Budget weit vor Ablauf des Schuljahres "voll" ist? 
Durch regelmässige Prüfung sorgen Sie dafür, dass Sie Ihr Budget einigermassen einhalten und vor allem in der Lage sind, Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Schulbetrieb einzuhalten. Liegen Sie weit neben dem Budget, haben Sie etwas falsch gemacht.


17 Kann ich meine Ferien ausserhalb der Schulferien beziehen? 
Nein.


18 Welche Einschränkungen gibt es bei von der Schule beanspruchten Präsenzzeiten? 
§ 9.4 der Verordnung Arbeitszeit legt fest: Keine Präsenzen an Sonn- und Feiertragen sowie an den weiteren bezahlten arbeitsfreien Tagen. Präsenzzeiten an Samstagen bei 5-Tage-Woche und abends nach 20 Uhr nur ausnahmsweise.


19 Ist die Agendaführung selber in die Arbeitszeit eingeschlossen? 
Ja. Dazu zählen ihre tägliche Dokumentation ebenso wie die Gespräche, die Sie dazu mit Ihrer Schulleitung führen.


20 Welchem Bereich sind die neuen Aufwendungen zur Beurteilung (Administration, Besprechungen) zuzuordnen? 
In die 85% für den Komplex Unterricht ab ist eine traditionelle Notengebung eingeschlossen. Notenkonvente, Elterngespräche und neue Zeugnisadministration (Berichte, Aktennotizen, Archivierung, Aktenvernichtung) gehören nach tatsächlichem Aufwand in den Bereich c.


21 Wann fange ich mit meiner EAF-Budgetierung an? 
Nach der schulinternen Instruktion in der Karwoche 05 oder nach der "Schulnachrichten" vom Mai 05.


22 Wie verbindlich sind Formulare, Tariflisten etc.? 
Überhaupt nicht. Beachten müssen Sie nur die gemäss Verordnung zustande gekommenen Präsenzzeiten bzw. Pauschalen Ihrer Schule. In allen übrigen Bereichen berechnen Sie Ihren Aufwand in der Ihnen zweckmässig erscheinenden Form. Entscheidend ist in jedem Fall der tatsächlich benötigte Zeitaufwand.


23 Kann ich zu Präsenzen in den Schulferien verpflichtet werden? 
Ja. In dem in der Bildungsgesetzgebung festgelegten Umfang. Solche Präsenzen müssen allerdings so frühzeitig und in einer Portionierung angesetzt werden, dass eine zumutbare Ferienplanung möglich bleibt.


24 Kann mich meine Schulleitung auf bestimmte "Ferienwochen" innerhalb der Schulferien festlegen? 
Nein. Beanspruchungen in den Schuldferien sind in der Bildungsgesetzgebung geregelt. Siehe auch Antwort 23. Innerhalb der Schulferien ist die Lehrperson frei, ihre Ferienabwesenheiten zu platzieren. Diese Freiheit wird aufgewogen durch den empfindlichen Nachteil, dass Lehrpersonen ihre Ferien immer in den überlaufenen und teuersten Hochsaisons beziehen müssen.


25 Kann die Schulleitung vom Lehrerschaftskonvent verpflichtet werden, sämtliche "EAF"- Abmachungen jeder einzelnen Lehrkraft offen zu legen? 
EAF-Abmachungen sind ein Thema zwischen Ihnen als SL und der Lehrperson; Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeziehungen unterliegen arbeitgeberseitig der Vertraulichkeit. Es braucht auch keine Offenlegung gegenüber dem AVS zu Kontrollzwecken, da die SL gemäss Bildungsgesetz in diesem Bereich abschliessend zuständig sind. Offen gelegt werden nur die ohnehin bekannten Konvents-, Präsenz und Arbeitsgruppenverpflichtungen und eine allfällige Klassenlehrerpauschale, der Rest muss der Vertraulichkeit unterliegen. Dem Arbeitnehmer steht es freilich frei, alles zu erzählen, allerdings würden wir ihm davon abraten.


26 Was macht eine SL, wenn sie bei bestem Willen einfach nicht genug Arbeiten für den ganzen Lehrkörper findet, um die 15% gerecht zu verteilen (vor allem im Bereich c)?
Sollte es in den Bereichen c und d zu wenig Arbeiten geben, kann zusätzlich in e Weiterbildung investiert werden, bis die 15% erreicht sind. Dort ist eigentlich kein Ende der Möglichkeiten.


27 Wie wird verhindert werden, dass ausgesprochen gewissenhafte bzw. schüchterne Lehrpersonen in ihrer Agendaführung, zumal in gewissen Fächern, einen permanenten Nachteil erleiden gegenüber solchen, die man eher als "forsch" oder "cool" bezeichnen könnte (gewissenlose Lehrkräfte gibt es ja wohl kaum)? 
Zum einen gibt es einen Personalverband, der auf die generellen Konditionen aufpasst und der bei Bedarf seinen Mitgliedern beistehen wird. Dann muss aber auch vorausgesetzt werden können, dass Lehrpersonen bei ihrem Anspruch an Lohn- und Sozialstatus einfach in der Lage sein müssen, sich zur Arbeitsorganisation an ihrer Schule auf erwachsener Basis mit ihrer Schulleitung auseinanderzusetzen.


28 Welche Über- bzw. Unterschreitungen der EAF-Verpflichtung sind möglich? Laut Auskunft Personaldienst sind das maximal 40 Stunden Unterschreitung und 80 Stunden Überschreitung pro Jahr. Diese sind im Folgejahr auszugleichen.


29 Was passiert, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Über- bzw. Unterschreitungen in der EAF-Verpflichtung bestehen? 
Laut Auskunft Personaldienst verfallen diese Stunden beidseitig.


30 Bestehen für die 15% EAF bestimmte Quoten bezüglich der Arbeitsfelder c,d,e? 
Bisher nicht. Erwogen wird eine Minimalquote für den Bereich e Weiterbildung.


31 Welchen Einfluss hat die EAF-Verpflichtung auf eine bestehende Stundenbuchhaltung? 
Keinen. Die Stundenbuchhaltung bezieht sich auf die zu unterrichtenden Stunden. EAF berechnet sich anhand des Anstellungsgrads und umfasst ausdrücklich den Anteil ausserhalb Unterricht und Vor-/Nachbereitung.


32 Erstreckt sich die Anrechenbarkeit auf den Präsidenten des Konvents oder auf die gesamte Leitung? 
Auf die Leitung. Arbeiten aller in der in der Konventsleitung tätigen Lehrpersonen sind in EAF gemäss Aufwand anrechenbar.


33 Was ist, wenn eine von der Schule gesetzte Pauschale überschritten werden muss? 
In jedem Fall gilt der tatsächlich beanspruchte Arbeitszeitaufwand.


34 Wie steht es mit dem Mehraufwand bei Maturprüfungen? Gehört die Vorbereitung/Durchführung/Korrektur der Prüfungen zu den 85 % (Unterricht) oder zu den 15 % (Weiterbildung)?
Die Durchführung von Maturprüfungen kann mit einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand verbunden sein. Bei wenigen Prüfungen wird dieser Mehraufwand durch den Wegfall an Unterrichtszeit in den betreffenden Klassen kompensiert, da die Maturprüfungen vor Weihnachten, d. h. vor Semesterende, stattfinden.
Sind hingegen viele Prüfungen abzunehmen, reicht diese zeitliche Kompensation nicht. Die Korrektur der schriftlichen Prüfungen nimmt schon viel Zeit in Anspruch. Dazu kommen die mündlichen Prüfungen, die mit einem Lesepensum von Dutzenden von Arbeitsstunden verbunden sein können. Dann ist dieser Mehraufwand den 15 %, d. h. der Weiterbildung, anzurechnen.


35 Läuft der Zeitaufwand für den PC-Support auf die 15 % (EAF)? Praktisch alle Lehrpersonen haben zu Hause einen PC, den sie vorwiegend für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beruf einsetzen. Für die Datensicherung, Updates und Problembehebung haben wir zu Hause kein Personal, das uns diese Dienstleistung abnimmt. Da uns der Kanton auch keinen angemessenen Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung stellt, sind wir gezwungen, unsere Vor- und Nachbereitung zu Hause mit unserer eigenen Infrastruktur zu erledigen. Nebst dem Kostenfaktor (höchstens beim steuerbaren Einkommen abzuziehen) bleibt da noch die Frage nach der investierten Arbeitszeit.
Der LVB hat die Abgeltung der Investitionen für den privaten Arbeitsplatz zu Hause zum Jahresthema erklärt und bei der Bildungsdirektion angemeldet. Solange eine Anerkennung nicht geregelt ist, sollte der Anteil der beruflichen Nutzung der privaten PC-Anlage abgeschätzt und die Wartung als Arbeitszeit anteilsmässig in den EAF-Bereichen verrechnet werden können. Wird allfälliger Widerstand von Schulleitungen dem LVB gemeldet, leitet das Wasser auf die Mühlen unserer Absicht, dieses bisherige Tabu-Thema bewusst zu machen, zu bearbeiten und einer Regelung zuzuführen.


36 Unsere Schulleitung verlangt das Erstellen eines ersten EAF-Budgets innerhalb der nächsten drei Wochen. Welche Haltung nimmt der LVB dazu ein?Empfehlenswert ist in jedem Fall ein einvernehmliches Vorgehen von Schulleitung und Konvent. Zu warnen wäre vor zeitlicher und inhaltlicher Stressproduktion.
Eine Budgeterstellung noch im Monat April zuhanden des nächsten Schuljahres erachten wir als nicht notwendig. Das anstehende Quartal ist ausreichend belastet mit den Vorgängen um den Abschluss des Schuljahres. Diverse Parameter dürften zudem zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht definitiv absehbar sein. Der LVB rät, die Zeit bis zu den Sommerferien zu nutzen, um Vereinbarungen zum Vorgehen und zu allfälligen Pauschen und Präsenzzeiten zu treffen. Gegebenenfalls kann auch das eine oder andere Probebudget vorgestellt und ausdiskutiert werden. In den Instruktionsveranstaltungen zh der Schulleitungen wurde eine Budgeterstellung, mit Besprechung mit der Schulleitung, zwischen Sommer und Herbst empfohlen. Was tatsächlich an den einzelnen Schulen abläuft, muss dem Spiel der Zusammenarbeit zwischen Schulleitung und Konvent überlassen bleiben.


37 Das auf der Website des AVS publizierte EAF-Formular weist die Rubrik „Bezahlte Lektionen" aus. Sind dort auch meine Entlastungen vom Unterricht eingeschlossen?Klar nicht. Die EAF-Verpflichtung errechnet sich aus dem Unterrichtsanteil. Beispiel: Eine Lehrperson erteilt 24 Lektionen und hat 2 Stunden Entlastung für eine Spezialfunktion, zum Beispiel Stundenplan. Der EAF-Anteil beträgt somit 15% von 24 Stunden.


38 Kann ich Altersentlastung wählen oder abwählen?Die „Altersentlastung" kann per Dekret erstmalig beim Eintritt in die Altersberechtigung gewählt werden. Dann hat die Lehrperson Anspruch auf die vorgesehenen zwei Stunden Entlastung vom Unterricht. Laut Auskunft der Bildungsdirektion kann auch nur eine Stunde Entlastung vom Unterricht gewählt werden.
Ein späterer Wechsel des Altersentlastungsbezugs oder Nichtbezugs bedarf der Einwilligung der Schulleitung. Eine Differenz zwischen BKSD und LVB besteht im Moment zur Wahlmöglichkeit von Lehrpersonen, die bis Sommer 2005 bereits Altersentlastung bezogen haben und gegebenenfalls wechseln möchten.
Die BKSD bestreitet diesen Anspruch, da per Dekretsänderung 2005 gar keine Änderung eingetreten sei. Der LVB vertritt die Ansicht, dass bereits mit der Dekretsänderung vom Mai 2003 die vom LVB bestrittene materielle Änderung formal vollzogen worden ist. Da diese nicht umgesetzt werden konnte, da kein Berufsauftrag vorlag, konnten Betroffene von einer Wahlmöglichkeit damals nicht Gebrauch machen. Diese Möglichkeit ist jetzt einzuräumen. Bis zur Klärung dieses Streitpunkts kann empfohlen werden, mit der Schulleitung den Versuch einer Einigung auf eine allfällige Änderung zu unternehmen.


39 Im Rahmen von Teamteaching werden an unserer Schule zur Zeit in einigen Fachbereichen fix im Stundenplan aufgeführte "Präsenzzeiten" festgelegt. Das heisst, es wird von den einzelnen Teams verlangt, dass sie die SchülerInnen während 3 Lektionen unterrichten, aber nur für 2.5 Lektionen bezahlt werden. Als Begründung erklärt die Schulleitung, dass im Teamteaching ein verminderter Arbeitsaufwand für die Lehrkräfte bestehe. Wie verträgt sich dieses Ansinnen mit dem neuen Berufsauftrag?Mit dem Berufsauftrag hat das rein gar nichts zu tun. Unterricht findet wie herkömmlich 1:1 statt, dafür sind 85% der Arbeitszeit reserviert und dafür braucht es keinen Nachweis ausser der Erfüllung des Stundenplans. Teamteaching ist Unterricht mit Vollbelastung wie Einzelunterricht, da Anwesenheit und Belastung für Vor- und Nachbereitung gleichwertig sind. Das mögliche bisschen Einsparung an Vorbereitung wird durch die unerlässlichen Absprachen und Abstimmungen zwischen den Partner mehr als wettgemacht, die Sache wird tendenziell also eher aufwändiger.
Wer Teamteaching anordnet, bezahlt zwei Lehrpersonen voll. Wer das nicht möchte, lässt Teamteaching bleiben. Akzeptieren Sie Abzüge auf keinen Fall. Uns ist keine Regelung bekannt, die solches zuliesse. Bei Bedarf nehmen Sie als LVB-Mitglied den Verband in Anspruch.
Zur allfälligen "Umwidmung" von EAF-Verpflichtung in Unterricht: Das ist nicht zulässig. Unterrichtskonten mit allfälliger Stundenbuchhaltung werden getrennt vom EAF-Budget geführt. Die Lektionenverpflichtung bestimmt den Anstellungsgrad und damit die Jahresarbeitszeit, davon sind 85% Arbeitszeit für den Unterricht und 15% für EAF-Verpflichtungen streng getrennt reserviert. Aus den 15% können keine zusätzlichen Unterrichtsstunden fabriziert werden, auch nicht über solche "Präsenzzeiten". Präsenzzeiten gemäss Berufsauftrag sind vereinbarte Anwesenheiten zur gemeinsamen Erledigung von EAF-Verpflichtungen, aber sicher nicht für Teil- oder Ganzeinsätze in Unterricht, und schon gar nicht schlechter bezahlte.


40 An unserer Schule soll gestützt auf §9 des Berufsauftrags (Präsenzzeit für gemeinschaftliche Aufgaben ausserhalb des Unterrichts) folgende Neuerung eingeführt werden: Lehrkräfte sollen künftig Schülerinnen und Schüler während eines fix im Stundenplan aufgeführten "selbständigen Arbeitens" beaufsichtigen. Diese Beaufsichtigung (wöchentlich während 75 Minuten) besteht aus: "Einstimmung" der Schülerschaft für den Unterricht, immer wieder Material austeilen und Aufräumen am Schluss einer Unterrichtsstunde, Aufträge klären (Hausaufgaben, Nacharbeiten etc.), Sitzordnung anpassen und für Ruhe sorgen. Dieses "selbständige Arbeiten" soll dann auch im Zeugnis ausgewiesen werden (mit dem Eintrag: Erfolgreiches Absolvieren des Moduls "Selbständiges Arbeiten"). Gehören diese Bereiche nicht zu jedem normalen Schulunterricht?
Die Lage ist völlig eindeutig. Was die Schulleitung da vorhat, ist schlicht und ergreifend die Etablierung eines speziellen Unterrichts.  Dieser ist im Stundenplan auszuweisen und voll zu bezahlen. Auf diesem Pensum berechnen sich dann die 15%, und die sind natürlich nicht wieder in Unterricht umzuwidmen. 
Präsenzzeiten sind mit dem Kollegium vereinbarte Zeiten, in denen die Lehrpersonen gemeinsam anwesend sind, damit bestimmte Tätigkeiten absolviert werden können, z.B. Konvente, Teamsitzungen, Fachschaftsarbeiten - vom Unterricht, in welcher Form auch immer - ist das völlig zu trennen.


41 Wie berechne ich die EAF-Zeit für Lager, Schulreisen und Schulanlässe? Eine Lektion entspricht inkl. Vor- und Nachbereitungszeit auf der Sekundarstufe I rund 1,6 Arbeitsstunden. (Berechnung: 1664 h: 40 x Pflichtstundenzahl 26). Die im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen werden also mit 1,6 multipliziert. Die Differenz zur effektiv geleisteten Arbeitszeit wird unter EAF Bereich C abgerechnet. Gemäss Reglement dürfen pro Tag höchstens 12,4 Stunden angerechnet werden.

Beispiel: Die Lehrperson geht als Begleitung auf eine Schulreise mit (07.30 - 20.30 Uhr). An diesem Tag hätte sie 4 Lektionen. Berechnung 12,4 minus 4x1,6 gleich 6. Diese 6 Stunden sind unter EAF aufzuführen.


42 Wann sind Pauschalen zulässig? Wie wird abgerechnet? 
§ 2 Reglement über den Berufsauftrag .......: 1 Ist der Arbeitsbereich detailliert umschrieben, kann eine Arbeitszeitpauschale vereinbart werden. Bei Arbeitszeitpauschalen ist keine Zeiterfassung zu führen. Massgeblich ist die effektiv erbrachte Arbeitszeit. Der letzte Satz ist entscheidend. Der LVB empfiehlt deshalb, auch im Falle von Pauschalen die effektiv erbrachte Zeit aufzuschreiben. Übersteigen die effektiven Aufwendungen die Arbeitszeitpauschale, kann die effektiv erbrachte Arbeitszeit geltend gemacht werden! Pauschalen sind also reine Budgetierungsannahmen und nicht verbindliche Zeitgefässe, in denen eine Arbeit erbracht werden muss. Sollte das dennoch von Ihrer Schulleitung anders angeordnet worden sein, wäre das rechtswidrig. Dann wenden Sie sich an den LVB. Pauschalen machen als fest zu übernehmende Ansätze dort Sinn, wo ein Zeitaufwand für alle Lehrpersonen gleich ist, z. B. bei Konventen und Sitzungen.


43 Alle Angestellten des Kantons BL haben Anspruch auf bezahlte Pausen - weshalb nicht auch die Lehrpersonen? 
Die kantonale Verordnung zur Arbeitszeit (SGS 153.11), welche pro 4 Arbeitsstunden 10 Min. Pause einräumt, gilt nicht für die Lehrpersonen. In den Unterrichtsberufen herr-schen spezielle Bedingungen, welche in der Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit der Lehrpersonen (SGS 646.40) abgebildet werden. Eine erteilte Lektion gilt dabei - mit Pausen- und Bereitstellungsbetrieb - als eine Stunde. Dadurch werden sowohl verschiedene Aufwendungen zu den Randzeiten des Unterrichts als auch die Pausen mit eingerechnet, welche teilweise der Betreuung/Beratung von Schülerinnen und Schülern, der Schulorganisation und der persönlichen Erholung dienen.


44 Ich habe mein Pensum auf 50% reduziert und teile mit meinem Partner die Zeit der Kinderbetreuung. Muss ich an allen Tagen für Sitzungen und Schulentwicklungsaufgaben zur Verfügung stehen? 
In dieser Frage sind nur die äussersten Eckwerte geklärt. Eine Lehrperson kann sich nicht darauf berufen, nur während der im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen präsent zu sein, weil eben der Berufsauftrag 15% der Arbeitszeit den Bereichen c, d und e zuordnet. Genau so klar ist aber auch, dass jemand mit einem Teilzeitvertrag nicht an 10 Halbtagen verfügbar sein muss. Neben Elternpflichten gibt es auch Verpflichtungen bei einem anderen Arbeitgeber, welche erfüllt werden müssen. Darum arbeitet man ja mit einem Teilzeitvertrag. Schulleitung und Lehrperson müssen sich auf Lösungen einigen, welche die Bedürfnisse beider Parteien möglichst gerecht abdecken. Eine Voraussetzung für die Planbarkeit ist, dass Termine langfristig ausgehandelt werden.


45 Auf meiner Ferienreise im Sommer habe ich diverse Museen besichtigt, an Führungen teilgenommen und Exkursionen durchgeführt. Dabei habe ich Erkenntnisse gewonnen, die in meinen Geografie-Unterricht einfliessen. Wie kann ich diese Einsätze in meine EAF einbauen? 
Sie befinden sich hier im Schnittbereich privates Hobby/Weiterbildung, zu dem Sie sich mit Ihrer Schulleitung auseinandersetzen müssen. Dabei kann sich eine interessante Diskussion um die Bedeutsamkeit des Weiterbildungsinhalts und um die Anrechenbarkeit ergeben, ganz oder teilweise: 
- Dokumentieren Sie sich. 
- Melden Sie uns das Resultat Ihrer Auseinandersetzung.


46 Für welche Bereiche kann die Schulleitung Pauschalen festlegen? 
Das Reglement sagt: "Ist der Arbeitsbereich detailliert umschrieben, kann eine Arbeitszeitpauschale vereinbart werden." S. Frage 42. Vereinbart heisst: Es soll ein Einvernehmen mit dem Konvent gesucht werden. Wo dieser Versuch gar nicht erst unternommen wurde, liegt ein Verfahrensfehler vor. Wenden Sie sich an den LVB.


47 Wie kann man sich gegen solche Pauschalen wehren, vor allem, wenn sie zu niedrig erscheinen? 
Wehren kann man sich dadurch, indem man zur Tätigkeit exakt Einfache Agendaführung macht und bei der Abschlussbesprechung den tatsächlichen Aufwand anmeldet. Reglement 2.1: Massgeblich ist die effektiv erbrachte Arbeitszeit, Pauschale hin oder her. Ist Ihre Darlegung plausibel und wird sie dennoch nicht akzeptiert, wenden Sie sich an den LVB.


48 In welchem Ausmass kann die Schulleitung bestimmen, wie die 15% auf die Bereiche C, D und E verteilt werden? 
Eingehalten werden müssen die mindestens 2% für die Weiterbildung, der Rest ist frei verhandelbar. Am Ende hat natürlich die Schulleitung das Sagen, aber auch hier tun beide Seiten gut daran, ein Einvernehmen zu suchen. Ob das gelingt, ist eine Frage des Betriebsklimas und der Vernunft der Beteiligten.


49 Ist es üblich, dass Vorschläge in den Bereichen C-E immer auch von Fachgruppen abgesegnet werden müssen? 
Die Aushandlung von C-E ist eine direkte Sache zwischen der einzelnen Lehrperson und der Schulleitung. Je nach Schulkultur können in einvernehmliche Lösungen auch Anliegen von Fachgruppen mit einbezogen werden.


50 Kann die Schulleitung für solche Arbeiten im Voraus verbindliche Stundenbudgets verlangen? 
Verlangen kann sie schon, aber sie wären unerheblich. Das Prinzip beruht klar auf der effektiv benötigten Arbeitszeit, soweit diese plausibel dargelegt werden kann. Es gibt keinen Fliessbandtakt. S. auch Frage 42.


51 Ist es im Sinne des Berufsauftrags, wenn Arbeiten, die früher bezahlt wurden, nun über die 15% abgewickelt werden? 
Das ist möglich. Mit der Verrechnung in den 15% ist die Arbeit einwandfrei bezahlt. Unterhalten muss man sich über den Ansatz der Verrechnung. Auch hier gilt das Prinzip des tatsächlichen Aufwands.


52 Gibt es Tätigkeiten, die der Lehrer als unangemessen ablehnen kann? 
Sicher gibt es die. Das sind in erster Linie Abwartfunktionen, Betreuungen in Aufgabenhilfe oder Mittagstisch sowie Aufsichtsfunktionen ausserhalb des eigentlichen Unterrichtsbetriebs. Daneben gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die im Einzelnen zu diskutieren wären. Wir sind gespannt, wer dabei auf welche Ideen kommt. Melden Sie uns, was Ihnen merkwürdig vorkommt.


53 Wie kann man verhindern, dass Extra-Leistungen dem 85%-Bereich zugeschlagen werden? 
Die Sicherung des Unterrichtsbereichs mit Vor- und Nachbereitung war die am intensivsten diskutierte Materie in der Arbeitsgruppe zur Unternehmung "Berufsauftrag". Dem LVB ging es darum, dass Raubbau am Unterricht verhindert würde. Das ist unterdessen einwandfrei geklärt: Im Unterrichtsanteil ist nichts zu holen. Andererseits ist die Lehrperson verpflichtet, die 85 % in Vertrauensarbeitszeit auch zu bringen. Wird dennoch Ihr Unterrichtsbereich angetastet, melden Sie es dem LVB. Auf den Versuch warten wir nur.


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