Richtigstellung einer verbreiteten Fehlinformation

 

An die Lehrerinnen und Lehrer, die am Kindergarten unterrichten

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen

Am 26. November 2014 wurde der Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 19. Dezember 2000 zum Personalgesetz (Anhang I zu SGS 150.11: Modellumschreibungen) sowie zum Entwurf der flankierenden Richtlinie des Personalamtes (Überführungs- und Ausführungsbestimmungen) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsfrist ist am 28. Februar abgelaufen.

Inhalt dieser Vernehmlassung ist unter anderem die lohnmässige Gleichstellung der Kindergartenlehrpersonen mit den übrigen Primarschullehrkräften, also die Anhebung der Lohnklasse von 14 auf 13. Darüber abschliessend entscheiden wird der Regierungsrat.

Im Zeitraum dieser Vernehmlassung wurden offenbar diverse Kollegien von ihren Schulleitungen dahingehend informiert, dass nur diejenigen Kindergartenlehrpersonen in den Genuss dieser Lohnklassenerhöhung kommen würden, welche ihre Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule mit einem Bachelor abgeschlossen haben – die seminaristisch ausgebildeten Kindergartenlehrpersonen würden dagegen in Lohnklasse 14 verbleiben. Diese Fehlinformation hat sich derart flächendeckend verbreitet, dass sogar die AKK in ihrer Stellungnahme zu dieser Vorlage diese vermeintliche Ungleichbehandlung kritisiert hat.

Da sich die Präsidentin der Schulleitungskonferenz Primarschulen trotz entsprechender Bitte des LVB nicht dazu bewegen liess, die Schulleitungen mit einer korrigierenden Information zu versorgen, welche diese an ihre jeweiligen Kollegien hätten weiterleiten können, sieht sich der LVB veranlasst, seinerseits mit diesem Newsletter die Situation klarzustellen.

Im beiliegenden Dokument, das Teil der Vernehmlassungsunterlagen ist, heisst es auf Seite 4 im ersten Abschnitt zur Primarstufe, zu der selbstverständlich auch der Kindergarten zählt: «Falls die prüfenden Stellen die Ausbildung für gleichwertig befinden, erfolgt eine Zuweisung der Lohnklasse (LK) 13 bei gleichbleibender Erfahrungsstufe (ES).» Weiter vorne, auf S. 2, heisst es unter «4. Gleichwertigkeiten»: «Alle Lehrdiplome (frühere Abschlüsse, Abschlüsse fremder Hochschulen), welche an den entsprechenden Schulstufen des Kantons Basel-Landschaft zum Unterricht befähigen, werden als gleichwertig anerkannt.»

Aus der Kombination dieser zwei Aussagen folgt eindeutig, dass alle Kindergartenlehrpersonen, welche eine heute anerkannte Ausbildung absolviert haben, in die Lohnklasse 13 überführt werden sollen.

Zu dieser Aussage gibt es nur eine Einschränkung, die ebenfalls auf S. 4 erwähnt ist: «Bei fehlenden Ausbildungsvoraussetzungen oder ohne CAS 4-8 erfolgt nach ordentlichem Verfahren bei nicht stufengerechtem Diplom 1 LK Abzug. Als Ausgleich kann dieser Abzug bei einem Einsatz in Mehrjahrgangsklassen KG/Primar, erste 4 Schuljahre, mit einer auf maximal 2 Jahre befristeten Zulage kompensiert werden.»

Diese Einschränkung betrifft jedoch ausschliesslich jene Kindergartenlehrpersonen, welche in einer Mehrjahrgangsklasse auch Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Primarschulklasse unterrichten, aber eine Lehrberechtigung nur für den Kindergarten haben: Diese erhalten für die ersten zwei Jahre eine Zulage (von LK 14 auf LK13), müssen aber innerhalb dieser Zeitspanne einen CAS 4-8 als Weiterbildung absolvieren, um definitiv in die Lohnklasse 13 überführt zu werden. Das «nicht stufengerechte Diplom» bezieht sich in diesen ohnehin seltenen Fällen exklusiv auf das Unterrichten von Kindern der 1. und 2. Primarschulklasse.

Die LVB-Geschäftsleitung hat sich vor dem Versand dieses Newsletters beim Personalchef der BKSD schriftlich versichern lassen, dass die hier gemachte Darstellung korrekt ist. Sie entspricht im Übrigen auch dem Resultat der gemeinsamen Verhandlungen, an denen der LVB die Interessen der Lehrerschaft vertreten hat.

Gleichzeitig weisen wir klar darauf hin, dass sich diese Darstellung auf den Entwurf des noch ausstehenden Regierungsratsbeschlusses bezieht. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Regierungsrat einen abweichenden Entscheid fällen wird – möglicherweise auch im jetzt bereits mancherorts kolportierten Sinn. Sollte dem so sein, wird der LVB angesichts der neuen Ausgangslage seine Strategie für das weitere Vorgehen ausarbeiten.

Mit freundlichen Grüssen

Ihre LVB-Geschäftsleitung

 

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