Arbeitszimmerabzug für Mitglied mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt erkämpft

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Der steuerliche Abzug eines Arbeitszimmers ist für Lehrerinnen und Lehrer eine leidige Angelegenheit. Noch mehr als in Baselland haben die Steuerbehörden in Basel-Stadt strikte Anweisung, entsprechende Abzüge wann immer möglich nicht zu gewähren.

Der LVB konnte kürzlich vor der Steuerrekurskommission erwirken, dass ein strittiger Fall zugunsten eines unserer Mitglieder entschieden wurde. Mit einer falschen Berechnung, in der beispielsweise Unterrichtslektionen als ganze Stunden à 60 Minuten behandelt wurden, wollte die Steuerbehörde diesem Mitglied den Abzug eines Arbeitszimmers verweigern. Mit exorbitanten Gebühren (je 1100 Franken für eine Einsprache gegen die Verfügung zu den kantonalen Steuern wie auch zu den direkten Bundessteuern) schreckt der Kanton Basel-Stadt seine Bürgerinnen und Bürger von vorneherein davon ab, gegen Entscheide der Steuerbehörden Einsprache zu erheben. Der LVB liess sich jedoch nicht beirren und erhielt nun Recht – womit ihm auch die Gebühren von 1100 Franken (auf eine Einsprache gegen die Verfügung zur direkten Bundessteuer haben wir verzichtet, da es hierbei um weniger als 50 Franken ging) zurückerstattet wurden.

Grundsätzlich gilt für beide Basel dieselbe Regelung. Der Abzug eines Arbeitszimmers ist dann zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es ist nachweislich nicht möglich, die entsprechende Arbeit am Arbeitsort zu erledigen. Dies gilt im Fall einer Lehrperson für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung (Bereich B des Berufsauftrags) sowie für mindestens einen Drittel der im Berufsauftrag in den Bereichen C, D und E anfallenden Arbeit. Sofern der Lehrperson ein eigenes Klassenzimmer zur Verfügung steht, wird es allerdings von den Steuerbehörden als zumutbar angesehen, die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts dort durchzuführen.
  2. Am Wohnsitz der betroffenen Person muss ein Zimmer für die hauptsächliche Nutzung als Arbeitszimmer ausgewiesen sein.
  3. Die Arbeitszeit, welche im Arbeitszimmer verbracht wird, muss mindestens 40% der Arbeitszeit bei einem Vollpensum, also 16.8 Stunden (oder 16 Stunden und 48 Minuten) pro Woche entsprechen. Für Teilzeitangestellte reduzieren sich diese 16.8 Stunden nicht entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad, sie haben also hinsichtlich des Abzugs eines privaten Arbeitszimmers schlechtere Chancen.

 

Mitglieder, die der Auffassung sind, dass ihnen der Abzug eines Arbeitszimmers verwehrt wurde, obwohl diese Bedingungen erfüllt sind, melden sich bitte bei der LVB-Geschäftsstelle (michael.weiss@lvb.ch oder 061 973 97 07).

Freundliche Grüsse
Ihre LVB-Geschäftsleitung

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