Inhaltsverzeichnis

1. Begriff

1.1 Der Lehrerinnen- und Lehrerverein Baselland (LVB) vereinigt als Sektion Basel-Landschaft des Dachverbandes Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH) Lehr- und weitere Fachpersonen, die im Bildungswesen im Kanton Basel-Landschaft beruflich tätig sind oder waren.

2. Zweck

2.1 Zweck des LVB ist es,
a) die Interessen der Mitglieder in personalrechtlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Belangen zu wahren
b) die Mitglieder oder deren Hinterbliebene in den unter a) genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen
c) in bildungspolitischen Angelegenheiten mitzuwirken und
d) das Ansehen und die ethischen Grundlagen des Berufsstandes zu pflegen und zu verteidigen.

3. Politische Tätigkeit, Neutralität und Nicht-Gewinnorientierung

3.1 Sofern es der Verfolgung des Vereinszwecks dient, bringt der LVB seine Auffassungen im Ablauf der öffentlichen Willensbildung mit den ihm geboten erscheinenden Mitteln zur Geltung.

3.2 Der LVB ist parteipolitisch ungebunden und konfessionell neutral.

3.3 Der LVB arbeitet nicht gewinnorientiert.

4. Organe

4.1 Die Organe des Vereins sind
a) die Gesamtheit der LVB-Mitglieder in der Urabstimmung
b) die Sektionsversammlungen
c) die Sektionsvorstände
d) die Mitgliederversammlung (MV)
e) die Delegiertenversammlung (DV)
f) der Kantonalvorstand (KV)
g) die Geschäftsleitung (GL) und ihre Geschäftsstelle

5. Mitglieder

5.1 Aktiv-Mitglieder können werden
a) Lehrpersonen an öffentlichen Schulen
b) Lehrpersonen an vom Staat beaufsichtigten oder unterstützten privatrechtlichen Institutionen
c) zeitweilig an öffentlichen Schulen tätige Lehrpersonen
d) Lehrpersonen in Weiterbildung
e) weitere Fachpersonen, die im Bildungswesen des Kantons tätig sind.
Voraussetzung für Beratung und Rechtsschutz ist ein gültiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis im Kanton Baselland.

5.2 Passiv-Mitglieder können Personen werden, die am Geschehen im kantonalen Bildungsbereich interessiert sind und die Arbeit des LVB unterstützen wollen. Aktive Lehrpersonen können nicht Passiv-Mitglieder sein.

6. LCH-Mitgliedschaft

6.1 Alle aktiven Mitglieder des LVB sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder von LCH. Sie verfügen über die vollen LVB- und LCH-Rechte und haben Anspruch auf die Dienstleistungen und Vergünstigungen der beiden Organisationen.

7. Aufnahme

7.1 Das Aufnahmebegehren hat schriftlich zu erfolgen
a) für die Aufnahme als Mitglied in eine Regionalsektion (siehe 14.2) bei der Geschäftsstelle
b) für die indirekte Aufnahme über die Mitgliedschaft in einer Verbandssektion (siehe 14.3) bei deren zuständigen Stelle oder bei der Geschäftsstelle. Vorbehalten bleiben spezielle Aufnahmebedingungen der Verbandssektionen.

7.2 Der Kantonalvorstand resp. die Verbandssektionen können Bewerbungen ablehnen.

7.3 Abgewiesene Bewerber für Regionalsektionen können binnen 60 Tagen an die Delegiertenversammlung rekurrieren.

7.4 Mit ihrem Beitritt verpflichten sich die LVB-Mitglieder auf die Anerkennung der LCH-Standesregeln.

8. Austritt

8.1 Der Austritt aus dem LVB kann per 31. Januar oder per 31. Juli erfolgen. Die Austrittserklärung ist der Geschäftsstelle schriftlich zuzustellen. Austritte per 31. Januar bleiben ohne Kostenfolge, wenn sie durch Kantonswechsel, Berufswechsel oder Pensionierung erfolgen. Trifft keiner der genannten Gründe zu, wird eine Administrationsgebühr von 50 Fr. erhoben

8.2 Der Kollektivaustritt einer Verbandssektion kann per 31. Dezember mit Wirkung auf Ende des Schuljahres erklärt werden.

9. Ausschluss

9.1 Mitglieder, die dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln, den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nicht nachkommen, den Interessen und dem Ansehen der Lehrerschaft oder des Vereins schaden oder die LCH-Standesregeln in schwerwiegender Weise verletzen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

9.2 Der Ausschluss wird durch den Kantonalvorstand beschlossen. Das betroffene Mitglied ist vorgängig durch den Kantonalvorstand oder eine Delegation aus diesem Gremium anzuhören.

9.3 Ausgeschlossene können innert 30 Tagen an die DV rekurrieren.

10. Erlöschen der Ansprüche

10.1 Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen von Sektionen, LVB oder LCH.

11. Sitz

11.1 Der Sitz des Vereins entspricht dem Sitz der Geschäftsstelle.

12. Geschäftsjahr

12.1 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli – 30. Juni.

13. Urabstimmunmg

13.1 In der Urabstimmung kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

13.2 Die Auflösung des Vereins wird von allen Mitgliedern mit absolutem Mehr beschlossen.

13.3 Nach beschlossener Vereinsauflösung tritt die Delegiertenversammlung ein letztes Mal zusammen und beschliesst über die Zuwendung des verbleibenden Vereinsvermögens an eine Institution ähnlichen Zweckes, die selbst nicht gewinnorientiert arbeitet.

13.4 In der Urabstimmung können Kampfmassnahmen beschlossen werden.

13.5 Kampfmassnahmen werden gemäss Art. 34.4 von den aktiven Mitgliedern beschlossen.

14. Sektionen

14.1 Eine Regionalsektion umfasst in der Regel die im Sektionsgebiet beruflich tätigen oder tätig gewesenen Mitglieder. Ausgenommen sind Mitglieder von Verbandssektionen, sofern sie nicht Doppelmitglieder sind (siehe 14.4).

14.2 Regionalsektionen sind
a) Allschwil, Schönenbuch
b) Binningen, Bottmingen
c) Oberwil, Therwil, Biel-Benken, Ettingen
d) Reinach, Aesch, Pfeffingen
e) Arlesheim, Münchenstein
f) Muttenz, Birsfelden
g) Pratteln (Wahlkreis)
h) Liestal (Wahlkreis ohne Ziefen)
i) Waldenburg (Sekundarschulkreise Oberdorf und Reigoldswil)
k) Sissach (Sekundarschulkreis)
l) Gelterkinden (Sekundarschulkreis)
m) Laufen (Gemeinden des Laufentals)

14.3 Als Verbandssektionen gelten folgende Vereinigungen:
a) Berufsbildung Baselland (BBL)
b) Verein Basellandschaftlicher Gymnasiallehrerinnen und -lehrer (GBL)
c) Lehrerverein der Handelsschule des KV Baselland (LVHS)
d) Verband Spezielle Förderung Baselland (VSF)
e) Lehrkräfte der Musikschulen Baselland (LMS)
f) Basellandschaftlicher Verband für Sport an der Schule (BLVSS)
g) pensionierte LVB-Mitglieder

Die DV beschliesst auf Antrag des KV Statutenänderungen zur Aufnahme weiterer oder zum Ausschluss bestehender Verbandssektionen. Die Existenz als Verbandssektion ist in der Regel an einen Minimalbestand von 40 zahlenden Mitgliedern gebunden.

14.4 Doppelmitgliedschaften in Regional- und Verbandssektionen sind möglich. LCH- und LVB- Verbindlichkeiten und -Rechte können nur in einer Sektion eingegangen bzw. beansprucht werden.

14.5 LVB- und LCH-Beiträge werden ad personam nur einmal erhoben.

15. Arbeit der Regionalsektionen

15.1 Die Regionalsektionen können einen eigenen Vorstand einsetzen.

15.2 Die Regionalsektionen können sich auf Einladung ihres Vorstandes, der GL oder von mindestens 15 Mitgliedern versammeln.

15.3 Den Regionalsektionsversammlungen obliegt
a) die allfällige Wahl eines Vorstandes und aus diesem Kreis die Wahl des Sektionspräsidenten bzw. der Sektionspräsidentin
b) die Wahl der Delegierten für die DV
c) die Beschlussfassung über ein allfälliges Geschäftsreglement
d) die Information der Sektionsmitglieder sowie der Öffentlichkeit und der Behörden im Sektionsgebiet
e) die Förderung der Meinungsbildung
f) die Teilnahme an der öffentlichen Willensbildung.

15.4 In inaktiven Regionalsektionen ist die GL für die Ernennung von Delegierten zuständig.

16. Verbandssektionen

16.1 Die Verbandssektionen sind autonome Vereine und arbeiten intern nach ihren eigenen Statuten. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu den LVB- und LCH-Statuten stehen. Sie nehmen ihre Verbindlichkeiten und Rechte gegenüber ihren Schweizerischen Dachverbänden selbständig wahr. Der KV übernimmt die Interessensvertretung der Verbandssektionen in der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände (ABP). KV und Verbandssektionen sind zur Konsultation und Zusammenarbeit verpflichtet, vor allem in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und von gemeinsamem Interesse. Im Übrigen vertreten sich die Verbandssektionen selbst.

16.2 Den Verbandssektionen obliegen gegenüber dem LVB folgende Aufgaben:
a) der Wahlvorschlag zuhanden der DV für ihren statutarischen KV-Sitz
b) die Wahl ihrer Delegierten für die DV
c) Information, Meinungs- und Willensbildung im Sinne der gemeinsamen Arbeit im LVB.

16.3 Der Präsident bzw. die Präsidentin des LVB ist zu allen Sektionsversammlungen einzuladen. Die Protokolle sind ihm bzw. ihr zuzustellen. Diese Kompetenz kann von Fall zu Fall an andere Mitglieder des KV delegiert werden.

16.4 Jede Sektion hat das Recht, dem KV den Antrag zu stellen, er möge ein in seine Kompetenz fallendes Geschäft beraten.

17. Mitgliederversammlung

17.1 Wenn wichtige Geschäfte es erfordern, vereinigen sich sämtliche Sektionen zur Mitgliederversammlung. Der Präsident bzw. die Präsidentin des LVB führt den Vorsitz.

17.2 Die MV wird einberufen auf Verlangen
a) des KV
b) der DV
c) von mindestens 3 Sektionen
Der KV hat einem Verlangen gemäss b) oder c) innert 60 Tagen nachzukommen.

17.3 Die MV hat das Recht, Resolutionen zu verabschieden und der DV den bindenden Auftrag zu erteilen, ein in deren Kompetenz fallendes Geschäft zu beraten. DV und MV können kombiniert werden. Das Stimmrecht in DV-Geschäften bleibt den Delegierten vorbehalten.

17.4 Die MV beschliesst über Geschäfte, die ihr von der DV unterbreitet werden.

18. Delegierte

18.1 Auf je 20 beitragspflichtige Mitglieder einer Sektion sowie auf eine Restmitgliedschaft von mindestens 11 ist ein Delegierter bzw. eine Delegierte zu wählen. Jeder Sektion stehen mindestens 5 Delegiertensitze zu. Eine Ausnahme bildet die Sektion der pensionierten LVB-Mitglieder: Ihr stehen unabhängig von ihrer Mitgliederzahl 3 Delegiertensitze zu.

18.2 Mit Ausnahme der drei Vertretungen der Sektion der Pensionierten sowie der LVB-Ehrenmitglieder müssen Delegierte Lehrpersonen im aktiven Schuldienst Baselland sein. 

19. Delegiertenversammlung

19.1 Der DV gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
a) die Delegierten der Sektionen
b) soweit sie Mitglieder des LVB sind: die Mitglieder des Bildungsrates
c) die Ehrenmitglieder

19.2 Die Delegierten können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Das Nähere regelt das Reglement.

19.3 Die Mitglieder des KV haben in der DV beratende Stimme und Antragsrecht. Alle übrigen Mitglieder können an der DV mit beratender Stimme teilnehmen.

20. Aufgaben der Delegiertenversammlung

20.1 Die DV tritt zusammen auf Einladung des KV oder auf Begehren von mindestens 15 ihrer Mitglieder. Der Präsident bzw. die Präsidentin des LVB führt den Vorsitz.

20.2 Die DV übt die Aufsicht über die Tätigkeit des KV aus.

20.3 Ihr obliegen
a) Statutenänderungen
b) Entgegennahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
d) Genehmigung des Budgets
e) Festsetzung der Jahresbeiträge und allfälliger zweckgebundener Beiträge
f) Wahl der KV-Mitglieder gemäss 22.1 und aus diesem Kreis des Präsidenten bzw. der Präsidentin des LVB. Dabei ist aus jeder Verbandssektion mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin zu wählen.
g) Wahl der LVB-Delegierten bei LCH
h) Beschlussfassung über angefochtene Einzelausschlussentscheide des KV
i) Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Verbandssektionen
k) Beschlussfassung über gewerkschaftliche Massnahmen
l) im Fall der Vereinsauflösung die Zuwendung des verbleibenden Vereinsvermögens gemäss §13.3.

21. Statutenänderung

21.1 Eine Statutenänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.

22. Kantonalvorstand

22.1 Im KV haben maximal 21 Mitglieder Einsitz. Jede Verbandssektion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz im KV. Hinsichtlich der restlichen Sitze wird eine ausgewogene Vertretung der Regionen und Schulstufen angestrebt.

22.1bis Ausnahmsweise kann ein Sitz im KV alternierend von verschiedenen Mitliedern einer Sektion besetzt werden.

22.2 Die KV-Mitglieder werden von der DV gewählt.

22.2bis Wird ein KV-Sitz auf mehrere Mitglieder aufgeteilt, müssen alle beteiligten Mitglieder gewählt werden.

22.3 Der Präsident/die Präsidentin leitet die KV-Sitzungen.

22.4 Die LVB-Geschäftsleitung kann den Präsidenten/die Präsidentin oder ein anderes Mitglied des AKK-Vorstandes als stimmberechtigte Vertretung zu den Sitzungen des Kantonalvorstandes einladen. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft beim LVB.

22.5 Vom Präsidenten bzw. der Präsidentin abgesehen, konstituiert sich der KV selbst. Er wählt aus seinem Kreis die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung (siehe 24.1).

22.6 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin vertritt den Präsidenten bzw. die Präsidentin des LVB auf dessen bzw. deren Ersuchen oder falls dieser bzw. diese vorübergehend an der Amtsausübung verhindert ist.

23. Aufgaben des KV

23.1 Der KV tritt zusammen auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder auf Begehren von mindestens drei seiner Mitglieder. Er arbeitet nach Geschäftsreglement.

23.2 Ihm obliegt die Beratung und Beschlussfassung der LVB-Geschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind, insbesondere
a) Informationsbeschaffung und -analyse
b) Vorbereitung der DV-Geschäfte sowie Vollzug der Beschlüsse von DV und MV
c) Bestellung und Beaufsichtigung von Arbeitsgruppen
d) Beschlussfassung über Rechtsschutzmassnahmen zur Wahrung der Interessen von Mitgliedern
e) Beschlussfassung über LCH-Geschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz eines anderen Organs des LVB fallen.
f) Genehmigung der Wahlvorschläge für die Delegiertenversammlung der Basellandschaftlichen Pensionskasse
g) Genehmigung von Verträgen
h) Genehmigung von Anklageerhebungen und Prozessführungen gegen Mitglieder oder Dritte durch den LVB
i) Beschlussfassung über Vereinsreglemente

24. Geschäftsleitung

24.1 Alle Mitglieder der GL gehören dem KV an.

24.2 Die GL konstituiert sich selbst.

24.3 Sie nimmt mindestens die folgenden Aufgaben wahr:
• Präsidium (gemäss §20.3 von der Delegiertenversammlung gewählt)
• Vizepräsidium
• Geschäftsstelle
• Beratung und Rechtshilfe
• Publikationen
• Pädagogik

24.4 Sie führt die Kasse und verwaltet das LVB-Vermögen und seine Fonds.

24.5 Sie übernimmt Auskunftserteilung, Beratung und Verbeiständung von Mitgliedern auf deren Wunsch.

24.6 Der Geschäftsleitung obliegen Planung, Vorbereitung und Ausführung der KV-Geschäfte.

24.7. Die Geschäftsleitung kann Mandate erteilen und entschädigen.

24.8 Näheres regelt das Reglement.

25. Arbeitsgruppen

25.1 Der KV kann bei Bedarf auf Antrag der GL Arbeitsgruppen einsetzen. Die Entschädigung erfolgt gemäss Reglement.

26. Vereinszeitschrift

26.1 Die Zeitschrift «lvb.inform» ist das offizielle Mitteilungsorgan des LVB.

26.2 Sie erscheint in der Regel 4- bis 5-mal pro Geschäftsjahr.

26.3 Die GL trägt die redaktionelle Verantwortung.

26.4 Für LVB-Mitglieder ist das Abonnement im Mitgliederbeitrag enthalten.

26.5 Ausgesuchten Behördenvertretungen im kantonalen und schweizerischen Bildungsbereich wird die Zeitschrift kostenlos zugesandt.

27. Unterschriftsberechtigung

27.1 Der Präsident bzw. die Präsidentin zeichnet zusammen mit einem weiteren Mitglied der GL rechtsverbindlich für den Verein.

27.2 Die Ressortverantwortlichen sind für ihren Bereich unterschriftsberechtigt, sofern das Reglement nichts anderes vorschreibt.

28. Amtsperiode

28.1 Wahlen in die statutarischen Ämter erfolgen auf eine Amtsperiode von 4 Jahren. Nach Wegfall der anstellungsrechtlichen Amtsperiode basieren die LVB-Amtsperioden auf dem 1. Juli 2006.

28.2 Ersatzwahlen erfolgen auf den Rest der Amtsperiode.

29. Jahresbeitrag

29.1 Der ordentliche Jahresbeitrag des LVB setzt sich zusammen aus
a) dem LVB-Grundbeitrag
b) dem LVB-Pensenbeitrag
c) dem LCH-Beitrag
d) anderen zweckgebundenen und von der DV beschlossenen Beiträgen
e) allfälligen Beiträgen von Verbandssektionen

29.2 Ehrenmitglieder, Stellenlose sowie Lehramtskandidaten und -kandidatinnen mit einem Unterrichtspensum von maximal 50% sind beitragsfrei.

29.3 Lehramtskandidaten und -kandidatinnen mit einem Unterrichtspensum über 50% zahlen denselben Beitrag wie reguläre Mitglieder mit einem Pensum von 0 bis 33%, jedoch ohne LCH-Beitrag.

29.4 Der Jahresbeitrag gilt jeweils vom 1.8. bis 31.7. des Folgejahres.

30. Jahresbeitrag von Teilzeitlehrpersonen

30.1 Für Teilzeitlehrpersonen gelten folgende Teilbeiträge:
a) bis zu einem Drittelpensum: Grundbeitrag LVB, Grundbeitrag LCH, kleiner Teilpensenbeitrag LVB, allfällige Beiträge von Verbandssektionen
b) über einem Drittelpensum bis zu einem Zweidrittelpensum: Grundbeitrag LVB, mittlerer Teilpensenbeitrag LVB, LCH-Beitrag, allfällige Beiträge von Verbandssektionen.

Massgebend für die Beitragsberechnung von Teilpensen ist der Anstellungsgrad des laufenden Schuljahres. Die Reduktion erfolgt erstmals ausschliesslich auf Antrag. Beitragsrelevante Pensenänderungen sind unaufgefordert zu melden.

30.2 In Härtefällen können sich Mitglieder an die Geschäftsleitung wenden. Diese entscheidet abschliessend.

30.3 Passivmitglieder bezahlen den LVB-Grundbeitrag, erhalten dafür das lvb.inform, haben aber keinen Anspruch auf Beratung, Rechtsschutz und Dienstleistungen.

30.4 Lehrpersonen, die einen Jahresurlaub beziehen, können beitragsfrei während eines Schuljahres LVB-Mitglieder bleiben. Sie erhalten kein lvb.inform und haben keinen Anspruch auf Beratung und Rechtsschutz. Nach ihrer Rückkehr in den Schuldienst werden sie erneut einer Beitragskategorie zugeordnet. Die beitragsfreie Zeit kann nicht verlängert werden.

31. Fälligkeit und Inkasso

31.1 Alle Beiträge werden per 1. Oktober des Geschäftsjahres fällig. Das Inkasso erfolgt zentral nach LVB-Auftrag. Beitragsfreie Mitglieder erhalten ihren Ausweis direkt vom Aktuar bzw. der Aktuarin.

32. Finanzierung der Vereinsarbeit

32.1 Der Verein übernimmt die Kosten für Arbeit und Aufwand der GL, des KV, der Arbeitsgruppen und der DV. Nach Vereinbarung können auch die Kosten der Sektionsarbeit ganz oder teilweise übernommen werden. Die Kompetenz dazu liegt beim KV. Ausgerichtet werden Entschädigungen, Entlastungen sowie Ausstattungen mit Material. Das Nähere regeln die Vereinsreglemente.

33. Kampfkasse

33.1 Für gewerkschaftliche Kampagnen und Kampfmassnahmen besteht eine Kampfkasse.

33.2 Die Kampfkasse wird gespiesen durch von der DV beschlossene Sonderbeiträge. Der Saldo der Kampfkasse muss mindestens Fr. 100‘000.- betragen.

33.3 Die Verwendung der Gelder zum Kassenzweck liegt in der Kompetenz des KV, der gegenüber der DV Rechenschaft ablegt. Die DV kann nachträglich eine andere Verwendung der Gelder beschliessen.

34. Kampfmassnahmen

34.1 Zur Durchsetzung bzw. zur Erhaltung unverzichtbarer beruflicher Bedingungen können über die übliche Verbandsarbeit hinausgehende Kampfmassnahmen beschlossen werden.

34.2 Kampfmassnahmen sind deklariert als
a) unverbindliche Empfehlungen des KV
b) verbindliche Beschlüsse der DV bzw. der Urabstimmung der beruflich aktiven Mitglieder.

34.3 Ordentliche Kampfmassnahmen können von der DV mit absolutem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

34.4 Ausserordentliche Kampfmassnahmen können durch die Urabstimmung der beruflich aktiven und vom Ziel der Kampfmassnahme(n) betroffenen Mitglieder beschlossen werden. Dabei müssen 80% dieser Mitglieder den Kampfmassnahmen zustimmen.

34.5 Das Vorschlagsrecht für verbindliche Beschlüsse liegt beim KV. Die DV entscheidet über die Klassierung von Massnahmen in ordentliche und ausserordentliche mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

34.6 Der KV kann Stellensperrungen verbindlich beschliessen.

34.7 Mitglieder, die verbindlichen Kampfmassnahmen zuwiderhandeln, können nach den Bestimmungen von Art. 9 aus dem LVB ausgeschlossen werden.

34.8 Die Einzelheiten der Ausführung bestimmt das Reglement.

35. LVB-Rechtsschutz

35.1 Der LVB-Rechtsschutz erstreckt sich auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten aus Anstellungsverträgen im Bildungswesen des Kantons Basel-Landschaft. Der LVB nimmt die rechtlichen Interessen seiner Mitglieder wahr. Er übernimmt die Kosten für Rechtsanwalt und Prozessbeistand, für Sachverständigengutachten sowie die Verfahrenskosten.

35.2 Grundlage für die LVB-Rechtsschutzleistungen bilden die separaten Rechtsschutzbestimmungen des LVB. Im Bedarfsfall wird zwischen LVB und Mitglied ein Rahmenvertrag abgeschlossen.

35.3 Die Geschäftsleitung entscheidet gemäss Rechtsschutzreglement, ob ein Fall übernommen wird. Rekursinstanz ist der Kantonalvorstand.

36. LVB-Rechtsschutzkasse

36.1 Der LVB rechnet die Aufwendungen für Rechtsschutz gem. 34.1 über eine separate Rechtsschutzkasse ab.

36.2 Der mit dem LVB-Budget bewilligte Posten für Rechtsschutz deckt die laufenden Kosten. Die Delegiertenversammlung beschliesst auf Antrag des Kantonalvorstandes über Beitragsanpassungen.

36.3 Die Rechtsschutzkasse wird durch Beiträge der Mitglieder geäufnet. Diese werden von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Kantonalvorstandes beschlossen. Der Saldo der Rechtsschutzkasse muss mindestens Fr. 100‘000.– betragen.

36.4 Die Verwendung der Gelder zum Kassenzweck liegt in der Kompetenz des KV, der gegenüber der DV Rechenschaft ablegt. Die DV kann nachträglich eine andere Verwendung der Gelder beschliessen.

36.5 Für Neumitglieder besteht eine Karenzfrist von 12 Monaten, bis sie Leistungen aus der Rechtsschutzkasse beanspruchen können. Der LVB behält sich vor, Beratungs-und Vertretungsleistungen angemessen zu kürzen. Ausgenommen davon ist, wer innert 6 Monaten nach Stellenantritt in Baselland dem LVB beitritt.

36.6 Der LVB bemüht sich um subsidiäre Leistungen aus dem LCH-Rechtsschutz gemäss dessen Reglementen.

36.7 Der LVB behält sich vor, Rechtsschutzleistungen gegebenenfalls gemäss Rechtsschutzreglement zu kürzen.

37. Revisorat

37.1 Die Revision der LVB-Rechnungen wird durch eine externe Revisionsstelle durchgeführt. Diese wird vom KV auf Antrag der GL auf eine Amtsperiode bestimmt.

37.2 Die Revisionsstelle kann von der Finanzverwaltung auch konsultativ beansprucht werden.

38. Inkrafttreten

38.1 Diese Statuten wurden von der DV am 16. April 2008 genehmigt und treten anschliessend in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 5. September 2001.

Für den Lehrerinnen- und Lehrerverein Baselland LVB

Roger von Wartburg, Präsident

Letzte Änderungen: DV vom 20. September 2023